Parkplätze und Parkhäuser fordern Rücksichtnahme

Auf öffentlich genutzten Parkplätzen und in Parkhäusern gilt zwar die Straßenverkehrsordnung, doch auf die Vorfahrtsregeln darf man dort nicht pochen.
Dietmar Fund

Wo öffentlicher Verkehr stattfindet und damit auch auf Parkplätzen und in Parkhäusern gilt grundsätzlich die Straßenverkehrsordnung auch dann, wenn kein Schild ausdrücklich darauf hinweist. Allerdings hat die Rechtsprechung in den letzten Jahren betont, dass Parkflächen in erster Linie dem ruhenden Verkehr dienen. Daher ist dort von allen Verkehrsteilnehmern ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme zu fordern. Darauf weist Michaela Zientek hin, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Ihrer Erfahrung nach sehen die Gerichte das Fahren mit Schrittgeschwindigkeit von höchstens 10 km/h und ständige Bremsbereitschaft als angemessen an. Beim Ein- und Ausparken müssten Autofahrer damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer gerade dasselbe tun, und ihr Auto deshalb mit erhöhter Rücksichtnahme bewegen.

Die Juristin weist außerdem darauf hin, dass aus Parkbuchten kommende Fahrzeuge auch bei markierten Fahrspuren keine Vorfahrt nach der Regel „rechts vor links“ hätten. Diese Regel greife allenfalls, wo sich zwei Fahrspuren mit eindeutigem Straßencharakter kreuzen. Auf Spuren, auf denen Pfeile eine Richtung vorgeben, müssten Autofahrer mit Falschfahrern rechnen. Solche Pfeile seien lediglich als „Fahrtrichtungsempfehlung“ zu werten.

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