„Rechts vor links“ auch im Parkhaus?

Fahrbahnen auf großflächigen Parkplätzen und Decks in Parkhäusern gelten weder als Kreuzungen noch Einmündungen im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Sie dienen nicht dem fließenden Verkehr und unterliegen damit nicht der Rechts-vor-Links-Regel.
Redaktion (allg.)

Vielmehr besteht hier immer eine grundsätzliche Verständigungspflicht der beteiligten Fahrzeugführer. Darauf hat in einem Urteil das Amtsgericht Düsseldorf bestanden.

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, kollidierten auf dem Parkhausgelände eines Kaufhauses zwei Pkw. Die Fahrer beider Wagen stritten nun, wer von ihnen schuld an dem Unfall sei. Der dabei besonders stark beschädigte Wagen war im Mittelgang des Decks gefahren, als das andere Auto rückwärts aus einer Parklücke herauskam. Beide Beteiligten beriefen sich auf die Rechts-vor-Links-Regel.

Nach Auffassung des Gerichts war dies allerdings eine überflüssige Diskussion. „Im Hinblick auf die grundsätzlich geltende, besondere Rechtslage in Parkhäusern und auf Parkflächen und die daraus resultierende Verständigungspflicht trifft hier beide Fahrer die gleiche Mitschuld am Zustandekommen des Verkehrsunfalls“, erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer von der Deutschen Anwaltshotline den Richterspruch.

Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das an der Einfahrt in das Parkhaus aufgestellte Schild „Hier gilt die StVO“ zur zusätzlichen Verunsicherung beigetragen haben mag, zumal zwei weitere Fahrzeuge zuvor offenbar nach der Rechts-vor-Links-Regel durchgefahren waren. Selbst wenn der eine Fahrer dem anderen die somit vermutete Vorfahrt genommen hat, müsse ihm wegen der ihm zuzurechnenden unzureichenden Sorgfalt nicht mehr als die Hälfte des entstandenen Schadens erstattet werden.

Amtsgericht Düsseldorf , Az. 51 C 14792/11

(sk)
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