Nur die Freisprecheinrichtung schützt vor Strafe

Wer im Auto bei laufendem Motor sein Mobiltelefon in die Hand nimmt, verstößt gegen das Handyverbot. Und zwar auch dann, wenn er nicht telefoniert, sondern eine der zahlreichen anderen Funktionen mobiler Geräte nutzt. Darauf weist das Verkehrsrechtsportal straffrei-mobil.de hin.
Redaktion (allg.)

Moderne Mobiltelefone sind für viele Autofahrer weit mehr als ein bloßes Kommunikationsmittel. Die kleinen Multimediamaschinen dienen als Internetzugang, versorgen das Autoradio mit Musik oder werden als Navigationsgerät genutzt. In Anbetracht der vielen Zusatzfunktionen dürfen sich Autofahrer jedoch nicht darüber hinwegtäuschen lassen, dass die Handynutzung in Deutschland während der Fahrt generell verboten ist – unabhängig davon, ob das Gerät zum Telefonieren, Navigieren oder zum bloßen Ablesen der Uhrzeit in die Hand genommen wird. So ist die Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt klar untersagt, wenn der Fahrer das Gerät hierfür aufnimmt oder hält. Die Rechtsprechung legt den Begriff der „Benutzung“ weit aus. Daher ist nicht nur das Telefonieren, das Verschicken von Kurzmitteilungen oder das Wählen einer Nummer verboten, sondern jegliche Nutzung einer Handy-Funktion. Dazu zählen auch der Gebrauch als Diktiergerät oder als Notizbuch, die Abfrage von Daten oder das Ablesen der Uhrzeit vom Display. Gleiches gilt für die Verwendung als MP3-Player. Und auch wenn Mobiltelefonhersteller gerne etwas anderes suggerieren, die Nutzung eines Handys als Navigationsgerät ist in Deutschland ebenfalls verboten, wenn der Fahrer das Gerät hierfür in die Hand nimmt. Das Handyverbot erstreckt sich bereits auf die bloße Vorbereitung der Nutzung, womit schon das Aufnehmen und Halten des Geräts, um damit zu telefonieren, verboten ist. Das heißt, auch wer ein ausgeschaltetes Mobiltelefon in die Hand nimmt, um es für ein Telefonat einzuschalten, verstößt bereits gegen das Handyverbot. Denn für die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit spielt es keine Rolle, ob ein Gespräch tatsächlich zustande kommt oder beispielsweise an einem entladenen Akku scheitert. Zudem umfasst das Handyverbot nicht nur reine Mobiltelefone. Auch Taschencomputer, Palm-Organizer oder Funkgeräte können darunter fallen, wenn diese über eine Zusatzfunktion verfügen, die es dem Benutzer zumindest theoretisch ermöglicht, in das Fernsprechnetz zu telefonieren. Geahndet werden Verstöße mit einem Bußgeld von 40 Euro sowie einem Punkt in der Verkehrssünderkartei in Flensburg. Wer sein Mobiltelefon während der Fahrt legal nutzen möchte, kommt daher nicht um eine Freisprecheinrichtung herum. Denn wenn das Gerät zum Telefonieren nicht in die Hand genommen wird, ist das Führen von Telefonaten auch während der Fahrt erlaubt. Eine weitere Ausnahme vom Handyverbot: Ein Bußgeld darf nur dann verhängt werden, wenn das Fahrzeug in Bewegung ist oder der Motor läuft. Wer also beispielsweise bei einem kurzen Halt vor einer roten Ampel den Motor abstellt und dann das Handy benutzt, handelt im Rahmen des Erlaubten, unabhängig von der genutzten Funktion. Zumindest, solange er das Gerät noch vor dem Start des Motors wieder aus der Hand legt. Hinweis der Redaktion: Verboten ist auch die Nutzung des Handys als Funkgerät mit Push-to-talk-Funktion, sofern es hierfür während der Fahrt in die Hand genommen wird. In unserer in Kürze erscheinenden Printausgabe berichten wir daher über die Neuentwicklungen der PTT-Anbieter, zu denen unter anderem auch die Integration von Freisprecheinrichtungen gehört. taxi heute 12-1/2010 erscheint am 17. Dezember und kann als Einzelheft hier bestellt werden. Wer dauerhaft über aktuelle Entwicklungen rund ums Taxi auf dem Laufenden gehalten werden möchte, kann die taxi heute hier für ein Jahr (8 Ausgaben) zum Preis von 46 Euro inkl. MwSt. abonnieren. Foto: Pixelio / sparkie

Printer Friendly, PDF & Email
Logobanner Liste (Views)