Kein Strafrabatt für mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen

Wer zu schnell unterwegs ist und im Minutentakt gleich zwei Mal geblitzt wird, hat keinen Anspruch darauf, dass die Straßenverkehrsbehörde eine von zwei ausgesprochenen Strafen unter den Tisch fallen lässt.
Redaktion (allg.)

Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. In dem Urteilsfall war ein Autofahrer auf der Autobahn an einer Anschlussstelle nachts um 23.33 Uhr mit 141 km/h geblitzt worden - die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug dort 100 km/h. Nur eine Minute später erschrak der Autofahrer abermals. Obwohl er die Geschwindigkeit auf 97 km/h reduziert hatte, blendete ihn erneut ein Starenkasten. Der Grund: Auf dem Autobahnabschnitt war die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 auf 80 km/h reduziert worden. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde ahndete zunächst nur den Verstoß gegen die zweite Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Bußgeld. Als dann aber wenige Tage später wegen des ersten wesentlich schlimmeren Verkehrsverstoßes auch noch ein Schreiben bei ihm einging, in welchem ihm ein einmonatiges Fahrverbot aufgebrummt wurde, zog er vor Gericht. Sein Argument: Er sei davon ausgegangen, dass die ganze Sache mit der Begleichung des Bußgeldes erledigt sei. Im Übrigen dürfe er nicht zwei Mal bestraft werden, weil der Vorgang als eine Tat zu werten sei. Diese Rechnung hielten die Richter vom Oberlandesgericht Hamm für falsch. Auch wenn der Fahrer innerhalb von nur einer Minute gleich zwei Mal geblitzt worden sei, komme eine Strafermäßigung vorliegend nicht in Betracht. Es handele sich nämlich nicht um eine, sondern um zwei verschiedene Tatvorgänge. Das Gewicht der beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen unterscheide sich deutlich. Zudem seien die Örtlichkeiten an einer Autobahnanschlussstelle, die regelmäßig großflächig beschildert ist und gesonderte Fahrspuren der Auf- und Abfahrten aufweist, juristisch anders zu bewerten als ein regulärer Autobahnabschnitt ohne Anschlussstelle. Aufgrund dieser Umstände ließen sich die einzelnen Verkehrsverstöße unschwer von einander abgrenzen, betonte das Oberlandesgericht Hamm und ließ den Autofahrer ein weiteres Mal „abblitzen“. Oberlandesgericht Hamm Az.: 3 ss OWi 458/07

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