Anlieger frei: Kunde muss genannt werden

Wer in einer Straße angehalten wird, die nur für Anlieger freigegeben ist, muss den Namen des Kunden nennen, den er dort ansteuern möchte.
In Anliegerstraßen sollten auch Taxi- und Mietwagen-Fahrer die Kunden nennen können, zu denen sie fahren möchten. (Foto: Nico Korte/pixelio.de)
In Anliegerstraßen sollten auch Taxi- und Mietwagen-Fahrer die Kunden nennen können, zu denen sie fahren möchten. (Foto: Nico Korte/pixelio.de)
Dietmar Fund

Wenn ein ortsfremder Autofahrer in eine Straße einfährt, die mit dem Zusatzschild „Anlieger frei“ gekennzeichnet ist, muss ein Bußgeld bezahlen, wenn er nicht dazu bereit ist, den in diesem Bereich angesteuerten Kunden zu benennen. So urteilte das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Fall, der das Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 213/17 trägt.

In dem verhandelten Fall war eine Straße für Lkw über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht gesperrt. Das Verbotsschild war mit dem Zusatzschild „Anlieger frei“ versehen. Ein Lkw-Fahrer hatte angegeben, dort Baustoffe ausgeliefert zu haben. Er wollte aber nicht sagen, an wen, und berief sich auf seine Privatsphäre und auf die seines Kunden.

Das akzeptierte das Oberlandesgericht Oldenburg nicht. Wenn die Behauptungen nicht überprüfbar seien, müsse davon ausgegangen werden, dass er den Bereich unberechtigt befahren habe. Es stehe dem Mann frei, entweder genaue Angaben zu machen oder aber das Bußgeld (in diesem Fall von 75 Euro) zu bezahlen.

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