Zaghaftes Einbiegen kann zur Mitschuld führen

Wer einem viel zu schnell Fahrenden beim Einbiegen die Vorfahrt nimmt, haftet mit.
Wer die Vorfahrt gewähren muss, sollte die Geschwindigkeit herannahender Autos gut einschätzen können und im Zweifelsfall besser warten. (Foto: Thommy Weiss/pixelio.de)
Wer die Vorfahrt gewähren muss, sollte die Geschwindigkeit herannahender Autos gut einschätzen können und im Zweifelsfall besser warten. (Foto: Thommy Weiss/pixelio.de)
Dietmar Fund

Wenn ein Autofahrer, der an einer Einmündung die Vorfahrt achten müsste, dort nicht stehen bleibt und stattdessen so langsam einbiegt, dass er mit einem zu schnell fahrenden Vorfahrtsberechtigten kollidiert, muss für die Unfallfolgen mit aufkommen. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm (OLG)  in einem Fall mit dem Aktenzeichen 9 U 43/15, auf den der Rechtsschutzversicherer D.A.S. hinweist.

Das OLG hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Motorradfahrer als Vorfahrtsberechtigter die Einmündung einer Autobahnabfahrt mit 121 km/h angesteuert hatte, obwohl in diesem Abschnitt nur 50 km/h erlaubt waren. Der einbiegende Autofahrer hätte ihn sehen und seine überhöhte Geschwindigkeit erkennen müssen, urteilte das Gericht. Der Einbiegende hätte entweder warten oder zügig einfahren müssen.

Deshalb entschied das OLG, dass der zu schnell fahrende Biker 70 und der einbiegende Autofahrer 30 Prozent des Schadens zu tragen haben. Für die erste Instanz hatte die Geschwindigkeitsüberschreitung so weit überwogen, dass sie das geringe Mitverschulden des Pkw-Fahrers als unbedeutend wertete.

Logobanner Liste (Views)