Im Autobahnstau haben Fahrer auf der Fahrspur keine Vorfahrt mehr

Sobald der Verkehr auf der Autobahn steht, darf man einfädeln – aber nur mit äußerster Vorsicht.

Sobald der Verkehr auf der Autobahn so lange steht, dass mit einem Anfahren in Kürze nicht zu rechnen ist, erlischt das Vorfahrtsrecht ihrer Nutzer. (Foto: Dietmar Fund)
Sobald der Verkehr auf der Autobahn so lange steht, dass mit einem Anfahren in Kürze nicht zu rechnen ist, erlischt das Vorfahrtsrecht ihrer Nutzer. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Wer auf die Autobahn auffährt, muss das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs beachten. Dies gilt auch im Stop-and-go-Verkehr, allerdings nur, solange der Verkehr tatsächlich fließt. Solange auf der durchgehenden Fahrspur nicht „ein Mindestmaß an Bewegung“ herrsche, könne nicht von einer „Fahrt“ gesprochen werden. Steht der Verkehr auf der rechten Fahrspur, darf ein Auffahrender daher vorsichtig einfädeln. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm, das das Aktenzeichen 4 RBs 117/18 OLG Hamm trägt.

In dem verhandelten Fall war ein Autofahrer vor einem auf der rechten Fahrspur stehenden Sattelzug eingefädelt, war aber nur schräg vor ihm noch halb auf der Einfädelspur zu stehen gekommen. Beim Anfahren übersah der Fahrer des Sattelzugs den Pkw und es kam zu einer Kollision. Das Amtsgericht hatte ihn wegen der Missachtung des Vorfahrtsrechts zu einer Geldbuße verurteilt.

Das OLG Hamm hat den Fall nun ans Amtsgericht zurück verwiesen. Bei der erneuten Verhandlung muss es klären, inwieweit die beiden kollidierenden Fahrzeuge sich zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes bewegt haben. Sollte der Sattelzug vor dem Zusammenstoß bereits drei bis vier Minuten gestanden haben, habe der Pkw-Fahrer die Vorfahrt des Lkw nicht missachten können. Klären muss das Amtsgericht nun auch, ob der Einbiegende so dicht vor dem Lkw eingefahren ist, dass ihn der Fahrer des Sattelzuges wegen des toten Winkels nicht sehen konnte.
 

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