Bei unklaren Verhältnissen müssen alle aufpassen

Wenn eine Grundstücksausfahrt als Straßeneinmündung missverstanden werden kann, dürfen zwei aufeinandertreffende Autofahrer nicht auf ihrer vermeintlichen Vorfahrt beharren.
An einer unbeschilderten Kreuzung sollte man nie auf sein vermeintliches Vorfahrtsrecht pochen. (Foto: Kurt Michel/pixelio.de)
An einer unbeschilderten Kreuzung sollte man nie auf sein vermeintliches Vorfahrtsrecht pochen. (Foto: Kurt Michel/pixelio.de)
Dietmar Fund

Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ist nicht umsonst das Fundament der Straßenverkehrsordnung. Das zeigt ein Fall mit dem Aktenzeichen 9 U 51/17, in dem das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Einsprüche zweier Parteien gegen ein Urteil zurückwies. Es hatte beiden eine Schuld zugesprochen, nachdem es an einer Grundstücksausfahrt zu einer Kollision gekommen war. Wie sich herausstellte, hatte eine von dort kommende Autofahrerin sich als vorfahrtsberechtigt nach der Regel rechts vor links gesehen. Der Unfallgegner hingegen war davon ausgegangen, dass jemand, der aus einer Grundstücksausfahrt kommt, Vorfahrt gewähren muss.

In dem verhandelten Fall war allerdings die Ausfahrt so gestaltet, dass ein ortsunkundiger Autofahrer sie als normale Einmündung hätte sehen können. Die Kollision geschah an einer unbeschilderten Kreuzung.

Das OLG urteilte, dass der Ausbau und die Gestaltung einer Verkehrsfläche lediglich Anhaltspunkte für die Verkehrsbedeutung sein könnten, auf die es ankomme. Schwierigkeiten bei der Einstufung der Verkehrsbedeutung erforderten von allen Beteiligten eine gesteigerte Sorgfalt. Das könne im Rahmen der subjektiven Haftungsvoraussetzungen zu berücksichtigen sein.

Die aus der Grundstücksausfahrt kommende Autofahrerin hätte Vorfahrt gewähren müssen, zumal ihr die Örtlichkeit zum Unfallzeitpunkt schon zwei Jahre bekannt gewesen sei. Ihr Unfallgegner wiederum hätte aufgrund der unklaren Verhältnisse damit rechnen müssen, dass ihm keine Vorfahrt gewährt werde.
 

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