130 km/h sind keine „Haftungsgrenze“

Wenn jemand mit etwas mehr als 130 km/h auf einen Spurwechsler auffährt, muss er deshalb keinen Haftungsanteil übernehmen.
Auf der Autobahn haftet man nicht immer mit, sobald man die Richtgeschwindigkeit überschreitet. (Foto: Dietmar Fund)
Auf der Autobahn haftet man nicht immer mit, sobald man die Richtgeschwindigkeit überschreitet. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Wenn ein Autofahrer auf der Autobahn mit 150 km/h auf der linken Spur überholt und der Überholte plötzlich ausschert, ohne zu blinken, muss der auffahrende Überholer keinen Haftungsanteil tragen. Dies gilt, obwohl bei Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit in der Regel ein Mithaftungsanteil angenommen wird. So hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm in einem Fall entschieden, der das Aktenzeichen 7 U 39/17 trägt.

In dem verhandelten Fall hatte der Überholende nicht mehr bremsen und auch nicht ausweichen können. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Überholte den Spurwechsel nicht rechtzeitig und deutlich angekündigt habe. Er habe ihn auch nicht so durchgeführt, dass die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gewesen sei. Dieses grobe Verschulden rechtfertige keine Mithaftung des Klägers.
 

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