Taxi-Gutachten ist eine Basis für die Hinzuschätzung

Das Finanzgericht Hamburg urteilte, dass die Finanzbehörde erzielte Umsätze eines Taxiunternehmers auf der Basis eines Gutachtens von Linne + Krause schätzen darf.
Gutachten des Büros Linne + Krause – hier Thomas Krause – sieht das Finanzgericht Hamburg als gute Schätzgrundlage an. (Foto: Dietmar Fund)
Gutachten des Büros Linne + Krause – hier Thomas Krause – sieht das Finanzgericht Hamburg als gute Schätzgrundlage an. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Die Erlöse eines Taxiunternehmers können auf der Grundlage der Jahresgesamtlaufleistungen der Taxen geschätzt werden. Dabei können grundsätzlich die Nettoerlöse pro Kilometer angesetzt werden, die sich aus einem Gutachten des Büros Linne + Krause zur wirtschaftlichen Lage des Taxigewerbes ergeben haben. Das sind die Leitsätze eines Urteils, das das Finanzgericht Hamburg am 29. August 2017 gefällt, aber erst im Dezember 2017 veröffentlicht hat. Es trägt das Aktenzeichen 2 K 238/16.

In dem verhandelten Fall hatte ein Taxiunternehmer im Mai 2016 gegen die Hinzuschätzung seiner Umsätze aus den Jahren 2011 bis 2013 geklagt, die er mit einer Einnahme-Überschussrechnung ermittelt hatte. Das und einige Verstöße gegen die Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten hatte die Genehmigungsbehörde zum Anlass genommen, seine persönliche Zuverlässigkeit zu bezweifeln und ihm die Verlängerung seiner Genehmigung zu verwehren. Erst in der mündlichen Verhandlung hatte er mit dem hohen Leerfahrtenanteil argumentiert, der zustande komme, weil seine Fahrer im Randgebiet der Stadt oder außerhalb Hamburgs wohnten, aber in der Regel im Stadtzentrum arbeiteten.

Das Gericht kam dagegen zu dem Schluss, dass die leer und privat gefahrenen Kilometer der Taxen, deren Jahreslaufleistungen der Unternehmer zutreffend angegeben habe, für die in Frage stehenden Jahre nicht auf einer verlässlichen Grundlage geschätzt werden könnten. Der Senat habe keinen Zweifel daran, dass die in dem Gutachten ermittelten Werte methodisch fundiert seien und empirisch auf einer ausreichenden Grundlage beruhten. Die Größe Umsatz pro Kilometer sei nicht in dem Sinne Umsatz pro Besetztkilometer zu verstehen, sondern in dem Sinne Umsatz pro betrieblicher Gesamtfahrleistung. Leer- und Privatfahrten innerhalb einer Schicht seien somit einbezogen. Das Gutachten von Linne + Krause mit seinen Angaben zum Nettoumsatz pro Kilometer stellten also eine verlässliche Schätzungsgrundlage dar.

Das Gericht merkt im Übrigen noch etwas Wichtiges an: Bei einer Schätzung sei grundsätzlich zu bedenken, dass Unsicherheiten zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen, dessen Aufzeichnungen ungenügend waren. Er hatte nach den Feststellungen des Gerichts Schichtzettel vorgelegt, die in erheblichem Umfang fehlerhaft gewesen seien. Außerdem hatte er Unterlagen zu den wöchentlichen Abrechnungen mit seinen Fahrern nicht aufbewahrt.

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