BFH verschärft Dienstwagen-Regeln

Wer einen Dienstwagen ausschließlich beruflich nutzt, musste dafür bislang in der Regel keine Steuern zahlen. Das ist nach aktueller Rechtsprechung nur noch möglich, wenn dies mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch nachgewiesen wird.
Redaktion (allg.)

Hat ein Arbeitgeber die private Nutzung des Dienstwagens erlaubt, führt das nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch dann zu einem geldwerten Vorteil für den Angestellten, wenn der Wagen tatsächlich gar nicht privat genutzt wurde. Diesen Vorteil darf das Finanzamt mit einem Prozent des Listenpreises besteuern. Der BFH hat damit seine bisherige Rechtsprechung korrigiert (Az.: VI R 31/10; VI R 46/11, VI R 42/12 und VI R 23/12).

Bislang blieben Beschäftigte oft auch ohne Fahrtenbuch von einer Besteuerung des Firmenwagens verschont, wenn sie diesen nur beruflich nutzen. „Diese Möglichkeit ist nun entfallen“, teilte das oberste deutsche Steuergericht mit. Wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werde, sei der Wagen grundsätzlich nach der 1-Prozent-Regel zu bewerten.

Dies gilt im Übrigen auch für Taxiunternehmer. In einem konkreten Fall hatte das Finanzamt für das Taxi mit dem höchsten Bruttolistenpreis Privatentnahmen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz des Einkommensteuergesetzes und bei der Umsatzsteuer einen Privatanteil von 15 Prozent angesetzt.

Das wollte der davon betroffene Unternehmer nicht hinnehmen und machte geltend, dass die private Nutzung mit Ausnahme von lediglich rund 50 Kilometern pro Jahr praktisch nicht stattgefunden habe. Außerdem handele es sich bei Taxis um Sonderfahrzeuge, für die besagter Paragraph 6 des Einkommensteuergesetzes nicht anwendbar sei. Ein Führen von Fahrtenbüchern für drei Taxis und Mietwagen mit wechselnden Fahrern hielt er für unzumutbar.

Mit seinen Argumenten hatte er aber weder beim Finanzgericht München (Az.: 7 K 1434/10 vom 12.12.2011) noch mit der Beschwerde beim Bundesfinanzhof (Az.: XB 18/12 vom 18.04.2013) Erfolg. Der BFH stellte fest, dass es für die Anwendung der 1-Prozent-Regelung nicht darauf ankommt, ob es sich um ein Sonderfahrzeug handelt, sondern vielmehr, ob das Fahrzeug typischerweise für Privatfahrten geeignet ist. Und das ist nach Auffassung des BFH bei Taxis der Fall.

Hinweis der Redaktion: Unseren Abonnenten schicken wir die Entscheidung des BFH auf Anfrage (redaktion@taxi-heute.de) gerne als PDF zu.

(sk)
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