Zeugnisverweigerungsrecht schützt nicht vor Fahrtenbuch-Auflage

Wer innerorts 23 km/h zu schnell fährt und dabei nicht identifiziert wird, kann dem Fahrzeughalter eine Fahrtenbuchauflage bescheren.
Innerorts genügen schon wenige km/h zu viel für eine Fahrtenbuchauflage. (Foto: Thomas Max Müller/pixelio.de)
Innerorts genügen schon wenige km/h zu viel für eine Fahrtenbuchauflage. (Foto: Thomas Max Müller/pixelio.de)
Dietmar Fund

Wer als Fahrzeughalter nach einem schwerwiegenden Verstoß nicht dabei hilft, den Fahrer zu ermitteln, muss sich eine Fahrtenbuchauflage gefallen lassen. Eine Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht hilft dabei nicht. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in einem Eilverfahren mit dem Aktenzeichen 3 L 519/15.NW entschieden.

Die 3. Kammer des Gerichts hatte über einen Eilantrag eines Fahrzeughalters zu beraten, dessen Fahrzeug innerorts 23 km/h zu schnell unterwegs gefahren war. Den Anhörungsbogen sandte er nicht zurück. Der Abgleich des Blitz-Fotos mit seinem Passbild ergab, dass der Halter selbst nicht am Steuer gesessen hatte. Er berief sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht und machte keine Angaben zu dem erkennbar männlichen Fahrer.

Zwar wurde das Ordnungswidrigkeitsverfahren daraufhin eingestellt, doch dafür ordnete die Verwaltung die Führung eines Fahrtenbuchs für das Kraftfahrzeug und den sofortigen Vollzug dieser Anordnung an. Dagegen legte der Fahrzeughalter Widerspruch ein.

Das Verwaltungsgericht lehnte ihn mit der Begründung ab, der schwerwiegende Verstoß rechtfertige eine Fahrtenbuchauflage. Der Antragsteller habe an der Aufklärung nicht mitgewirkt und der Behörde sei es nicht zumutbar gewesen, „wahllos zeitraubende, aber kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen nach dem Fahrzeugführer zu betreiben“. Es bestehe kein „doppeltes Recht“, im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage zu verweigern und trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben.

Den Beschluss können interessierte Leserinnen und Leser im Downloadbereich unterhalb dieser Meldung herunterladen.
 

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