Vorfahrtsregel: Radfahrer am Kreisverkehr

Für Radfahrer, die auf einem Fahrradweg um einen Kreisverkehr unterwegs sind, gelten nicht automatisch die gleichen Vorfahrtsregeln wie für Autofahrer, die den inneren Kreis befahren.

Möchte man als Autofahrer in einen Kreisverkehr einfahren, ist es mit dem Verkehrsschild "Vorfahrt gewähren" in Kombination mit dem Zeichen "Kreisverkehr" klar geregelt, dass die bereits im inneren Kreis fahrenden Fahrzeuge Vorfahrt haben. Doch wie sieht es mit Fahrradwegen aus, die parallel zum Kreisverkehr verlaufen – praktisch wie ein zweiter äußerer Ring?

Beim Überqueren einer der Ring-Zufahrtsstraßen müssen Radler, die ein Schild "Vorfahrt gewähren" zu beachten haben, immer erst den Autoverkehr vorbeilassen – und zwar nicht nur die von einer Seite aus dem Ring herauskommenden Fahrzeuge, sondern auch die von der anderen hineinfahrenden. Darauf hat das Oberlandesgerichts Hamm in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil bestanden.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtete, kollidierte eine Radfahrerin, die auf einem Radfahrweg um einen Kreisverkehr herum unterwegs war, mit einem Pkw, der ungebremst in den Ring eingefahren sei. Beide Verkehrsteilnehmer hatten ein "Vorfahrt gewähren"-Schild zu beachten. Die Wartepflicht der Radfahrerin habe in diesem Fall aber nicht nur gegenüber Fahrzeugen gegolten, die aus dem Kreisverkehr in die Zufahrtsstraße herauskommen, sondern auch für die, die über die Zufahrtsstraße in den Kreisverkehr einfahren wollten. Wie Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer betonte, seinen auch der abgesenkte Bordstein und die fehlenden Markierungen für einen querenden Radweg eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass Radfahrer hier immer wartepflichtig sind.

Die Klage der Radfahrerin auf Schadensersatz und einem Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro wurde somit vom Oberlandesgericht Hamm abgelehnt (Az.  9 U 200/11).

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