Tiefgarage nur für Kraftfahrzeuge

Da Taxis im Idealfall Tag und Nacht auf der Straße unterwegs sind, kommt man leicht auf die Idee, den gemieteten Tiefgaragenplatz anders zu nutzen. Doch damit muss der Vermieter einverstanden sein.

Bei einem Rechtsstreit zwischen Mieter und Vermieter in München, gab das Amtsgericht dem Vermieter Recht. Die Mieter hatten auf ihrem Tiefgaragenstellplatz Kartons und Plastikmaterial eingelagert. Das stelle nicht nur eine unerlaubte Fremdnutzung dar, sondern auch eine erhöhte Brandgefahr, so die Vermieterin.

Doch die Mieter fühlten sich im Recht, schließlich sei in dem Mietvertrag keine Rede von einer besonderen Zweckbestimmung der Stellfläche. Ein  Irrtum: Die sogenannte „Reichsgaragenordnung“ legt fest, dass solche Tiefgaragenstellplätze ausschließlich zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind. Selbst Fahrräder und Kinderwagen dürfen hier ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters nicht abgestellt werden.

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