Harndrang schützt nicht vor Fahrverbot

Auch wer eine Blasenschwäche hat, sollte auf dem Weg zur nächsten Toilette nicht viel zu schnell fahren.
Wer auf dem Weg zur Toilette viel zu schnell „geblitzt wird“, muss schon eine sehr gute Begründung vorweisen können, um kein Regelfahrverbot verhängt zu bekommen. (Foto: Rike/pixelio.de)
Wer auf dem Weg zur Toilette viel zu schnell „geblitzt wird“, muss schon eine sehr gute Begründung vorweisen können, um kein Regelfahrverbot verhängt zu bekommen. (Foto: Rike/pixelio.de)
Dietmar Fund

Auch wenn ein Autofahrer einen plötzlichen, schmerzhaften starken Harndrang verspürt, darf er nicht zu schnell fahren, um eine Gelegenheit zum Verrichten seiner Notdurft zu finden. Übertritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit so stark, dass ein Regelfahrverbot zu verhängen ist, dann muss er das im Regelfall auch hinnehmen. Ob die durch eine Blasenschwäche hervorgerufene Situation eine Ausnahme vom Regelfahrverbot rechtfertigt, muss der Bußgeldrichter im Einzelfall feststellen. Mit diesem Beschluss wies der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm die Beschwerde eines Autofahrers gegen das Urteil des Amtsgerichts Paderborn zur erneuten Verhandlung dorthin zurück.

In dem Fall mit dem Aktenzeichen 4 RBs 326/17 muss das Amtsgericht nun klären, ob der Betroffene, der bereits einmal bei einer ähnlich starken Geschwindigkeitsüberschreitung erwischt worden war, vor der Fahrt ausreichende Vorkehrungen für den Fall plötzlichen Harndrangs getroffen habe. Er hatte angegeben, seit einer Prostata-Operation nur noch über eine eingeschränkte Kontinenz zu verfügen. Außerdem muss das Amtsgericht prüfen, ob er regelmäßig in solche Situationen kommt.

Ungünstig für den Betroffenen war es auch, dass er ausgesagt hatte, er sei von seinem plötzlichen Harndrang so abgelenkt gewesen, dass er nicht mehr auf die Geschwindigkeit habe achten können. Das Oberlandesgericht schreibt in seiner Begründung, es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein sehr starker Harndrang, der durch eine besonders körperliche Disposition des Betroffenen bedingt sei, einen Grund darstellen könne, um von einem Fahrverbot abzusehen. Dies dürfe aber kein Freibrief sein. Grundsätzlich müsse ein Betroffener seine Fahrt entsprechend planen und zum Beispiel auch die Möglichkeit eines Staus oder einer Umleitung berücksichtigen.

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