So verhielt es sich in einem aktuellen Fall, über den das Oberlandesgericht Hamm nun entschied. Eine Autofahrerin wechselte beim Abbiegen die Spur und kollidierte dabei mit einem anderen Fahrzeug. Der Geschädigte klagte daraufhin auf Schadensersatz. Nach den widerspruchsfreien Zeugenaussagen, stand für die Oberlandesrichter die Schuld der Beklagten außer Frage. Doch davon, dass die Schäden am Fahrzeug des Klägers tatsächlich von diesem Unfall herrührten, war das Gericht nicht überzeugt.
Wie ein Sachverständiger angab, konnten die aufgeführten Schäden am Fahrzeug des Klägers gar nicht von diesem Unfall stammen. Mangels eines konkret feststellbaren Schadens aus dem Unfall, hat das Oberlandesgericht jeglichen Schadensersatzanspruch des Klägers ausgeschlossen (Az. 9 U 53/13).
"Da es unmöglich war, die unfallursächliche Beschädigung vom Vorschaden zu trennen, konnte der Geschädigte keine Reparaturkosten geltend machen", erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus, telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline.
Taxi-Fahrzeuge (Pkw) , Taxi-Newsletter, Taxameter, Taxi-Fahrer , BZP – Deutscher Taxi- und Mietwagenverband , Straßenverkehrsordnung (StVO) , Krankenbeförderung , Weiterbildung , Taxi-Konzessionen , Verkehrspolitik , Mietwagenbranche , Taxi-Apps , Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz BKrFQG) , Taxizentralen , Personal, Gehälter, Arbeitsschutz , Wirtschaftsnachrichten , Werbung , Taxi-Folierung , Taxi-Umrüster , Straßenverkehr , Elektromobilität, Taxifuhrpark und -flottenmanagement , Taxi-Versicherungen , Hybrid, Diesel, Erdgas , Taxi-Magazin