Ab 130 km/h zahlt man bei einem Unfall immer mit

Wer schneller als die Richtgeschwindigkeit fährt, muss bei einer Kollision einen Teil des Schadens selbst tragen, auch wenn ihn sonst keine Schuld trifft.
Dietmar Fund

Selbst wenn der Unfallverursacher bei einer Kollision auf der Autobahn einen schweren Fehler begangen hat, muss ein überholender Autofahrer, der schneller als 130 km/h fährt, damit rechnen, dass er auf einem Teil des Schadens sitzenbleibt. Diesen Grundsatz bekräftigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz mit dem Aktenzeichen 12 U 313/13, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist.

In dem verhandelten Fall war es um einen Autofahrer gegangen, der von der Einfädelspur direkt auf die Überholspur gewechselt hatte und dabei mit einem rund 200 km/h schnellen Pkw kollidiert war. An dieser Stelle hatte kein Tempolimit geherrscht. Dennoch musste der überholende Fahrer 60 Prozent des Schadens selbst tragen.

Die Begründung des Gerichts: Die von der hohen Geschwindigkeit ausgehende Gefahr habe wesentlich zum Unfall beigetragen. Bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h hätte eine mittelschwere Bremsung ausgereicht, um den Aufprall zu vermeiden.

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