Rückzieher nach Software-Update ist möglich

Auch nach dem Aufspielen eines Software-Updates können vom Abgasskandal betroffene Fahrzeughalter noch vom Kaufvertrag zurücktreten, hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

Um einen Audi A4 2.0 TDI (hier eine ähnliche Variante) drehte sich die Auseinandersetzung. (Foto: Audi)
Um einen Audi A4 2.0 TDI (hier eine ähnliche Variante) drehte sich die Auseinandersetzung. (Foto: Audi)
Dietmar Fund

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag kommt auch dann noch in Betracht, wenn ein Autokäufer nach dem so genannten Abgasskandal ein Software-Update hat aufspielen lassen und das Fahrzeug dann noch eine Weile genutzt hat. Diesen Beschluss mit dem Aktenzeichen 18 U 134/17 hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln getroffen.

In dem verhandelten Fall ging es um einen Audi A4 2.0 TDI, den der Käufer im Januar 2015 beim beklagten Autohaus gebraucht erworben hatte. Er hatte im September 2016 im Autohaus ein Software-Update aufspielen lassen und hatte im Dezember 2016 ihren Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

Wenn wie hier ein Sachmangel beim Kauf – die Richter nennen ihn „Gefahrübergang“ – festgestanden habe, sei der Anspruch des Käufers auf Übereignung einer „mängelfreien Sachen“ zunächst nicht vollumfänglich erfüllt worden. „Werde dem Käufer die als Nachbesserung in Betracht kommende Leistung – hier das Software-Update – nicht unter Anerkennung des ursprünglichen Mangels als Nacherfüllung angeboten und lasse der Käufer die Leistung auch deshalb durchführen, weil er eine Gefährdung der Betriebszulassung befürchten müsse, verbleibe es dagegen bei der grundsätzlichen Darlegungs- und Beweislast des Schuldners bzw. Verkäufers für das Gelingen der (Nach-)Erfüllung“, schreibt die Pressestelle des OLG.

Der Käufer müsse allerdings konkrete Sachmängel darlegen, schreibt das Gericht auch. Dem habe der Käufer genügt, indem er nachteilige Auswirkungen des Software-Updates auf die Motorleistung, der Verbrauch, die Kohlendioxid-Emissionen und die Lebensdauer des Motors behauptet habe. Die Setzung einer Nachfrist sei hier nicht nötig gewesen. Den Käufern könne es nicht zugemutet werden, sich erneut auf eine ungewisse Nachbesserung in einem nicht prognostizierbaren Zeitrahmen einzulassen.
 

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