E-Scooter dürfen von der Beförderung ausgeschlossen werden

Ein Behindertenverband hat nicht das Recht, gegen ein Busunternehmen zu klagen, das die Mitnahme von E-Scootern verweigert.
Wer außer Rollstuhlfahrern auch Fahrgäste in E-Scootern befördert und ordnungsgemäß sichert, sollte diesen Service ruhig publik machen. (Foto: Dietmar Fund)
Wer außer Rollstuhlfahrern auch Fahrgäste in E-Scootern befördert und ordnungsgemäß sichert, sollte diesen Service ruhig publik machen. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 3. März 2017 ein Urteil gefällt, das für Taxi- und Mietwagenunternehmer mittelbar relevant sein könnte, die in Fahrzeugen mit Heckeinstiegen auch Fahrgäste mit E-Scootern befördern. Das Gericht entschied, dass der Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. nicht gegen das Busunternehmen Bogestra AG klagen kann, das seine Busfahrer angewiesen hatte, keine E-Scooter mitzunehmen. Die Anordnung wurde mit der erhöhten Rutsch- und Kippgefahr begründet.

Nach dem Unterlassungsklagengesetz könne der Kläger zwar Ansprüche aus der Bus-Fahrgastrechte-Verordnung verfolgen, heißt es einer Pressemitteilung des Gerichts. Der Beförderungsausschluss von E-Scootern verstoße aber nicht gegen diese Verordnung, denn die regle nur die Beförderung von Personen. Das Busunternehmen aber verweigere nur die Mitnahme der E-Scooter.

Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz könne hier nicht angewandt werden. Zudem handle es sich bei der Anordnung nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, deren Überprüfung der Kläger nach dem Unterlassungsklagengesetz verlangen könne, urteilte das Gericht sinngemäß in dem Fall, der das Aktenzeichen 12 U 104/16 trägt.
 

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