Mehrpersonenaufschlag war nicht rechtens

Ein Münchener Taxifahrer hatte unberechtigt einen Mehrpersonenaufschlag für eine Taxifahrt vom Flughafen in die Innenstadt verlangt.

In München beschwerte sich ein Fahrgast bei der Taxizentrale, dass der Mehrpersonenaufschlag unberechtigt gewesen sei und erhielt Recht. (Foto: Q.pictures/pixelio.de)
In München beschwerte sich ein Fahrgast bei der Taxizentrale, dass der Mehrpersonenaufschlag unberechtigt gewesen sei und erhielt Recht. (Foto: Q.pictures/pixelio.de)
Redaktion (allg.)

Ein Münchener Taxifahrer hatte unberechtigt einen Mehrpersonenaufschlag für eine Taxifahrt verlangt. Das Amtsgericht München verurteilte den Fahrer zu einer Geldbuße von 200 Euro (Urteil 1117 OWi 253 Js 184485/15 vom 28.10.2015). Der Taxifahrer beförderte fünf Personen und vier Gepäckstücke mit seinem Fiat Doblo – ausgelegt auf fünf Personen und Gepäck beziehungsweise sieben Personen ohne Gepäck – vom Münchener Flughafen in die Innenstadt. Dafür verlangte er einen Mehrpersonenaufschlag in Höhe von fünf Euro.

Ein Fahrgast beschwerte sich bei der Taxizentrale, dass der Mehrpersonenaufschlag unberechtigt gewesen sei. Die Zentrale schickte die Beschwerde wegen des Verdachts der überhöhten Abrechnung an die zuständige Verwaltungsbehörde. Diese leitete ein Bußgeldverfahren ein und belegte ihn mit einem Bußgeld in der Höhe von 100 Euro, weil er gegen die Taxitarifordnung verstoßen hatte. Dagegen legte er Einspruch ein.

In der Verhandlung vor dem Amtsgericht München gab der Taxifahrer zu, den Mehrpersonenaufschlag zu Unrecht berechnet zu haben. Er empfand das Bußgeld als ungerecht und meinte, auch andere Taxifahrer in München berechneten den Aufschlag. Das Gericht führte aus, dass das Fahrzeug des Taxifahrers kein Großraumtaxi im Sinne von § 3 Abs. 4 Taxitarifordnung ist, was einen Zuschlag rechtfertigt. Voraussetzung ist, dass das Auto nach seiner Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als fünf Personen einschließlich Fahrzeugführer zugelassen und geeignet ist und in einem abgeteilten Lade- oder Kofferraum wenigstens 50 kg Gepäck mitführen kann.

Das war bei dem Wagen des betroffenen Taxifahrers nicht der Fall, so dass er den Mehrpersonenaufschlag nicht verlangen durfte. Aufgrund seiner Uneinsichtigkeit erhöhte das Gericht das Bußgeld auf 200 Euro.

(aua)

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