BMF-Schreiben sind vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den Ländern herausgegebene Erlasse. Diese müssen von den Finanzbehörden beachtet werden und haben deshalb für die Steuerverwaltung eine „Bindungswirkung“. Diese Bindungswirkung gilt allerdings nicht für Gerichte. Kommt es aufgrund der Anordnung des BMF beispielsweise zu einer Steuerschätzung (weil die vorgelegten Daten nicht anerkannt werden), hat der betroffene Unternehmer die Möglichkeit, dagegen zu klagen. Dann wiederum wird ein Richter nach bestehenden Gesetzen und Verordnungen urteilen müssen.
Die gesetzlichen Grundlagen des BMF-Erlasses vom 26.11.2010 bilden dabei der § 147, Abs. 2 der Abgabenverordnung (AO), die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) vom 7.11.1995 und die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) vom 16.7.2001.
Laut § 147, Absatz 1 der AO sind sämtliche Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, vom Unternehmer geordnet aufzubewahren. Darüber hinaus müssen laut Absatz 2 desselben Paragraphs seit 1.1.2002 Unterlagen, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar sein. Somit müssen laut BMF Taxameter und Wegstreckenzähler sowie die mit ihrer Hilfe hergestellten digitalen Unterlagen neben den GoBS auch den GDPdU entsprechen.
Bei den GoBS handelt es sich um eine „Verwaltungsanweisung“, in der die „Buchführung mittels Datenverarbeitungssystemen“ geregelt ist. Hier kommen Sie zum Originalwortlaut der GoBS.
- Die Rechnung muss eine qualifizierte elektronische Signatur tragen (Faksimile-Unterschriften reichen nicht aus),
- Der Empfänger muss die Signatur im Hinblick auf die Integrität der Daten und die Signaturberechtigung prüfen und das Ergebnis dokumentieren,
- Der Empfänger muss die Rechnung auf einem Datenträger speichern, der Änderungen nicht mehr zulässt
- Der Empfänger muss den Eingang der Rechnung, ihre Konvertierung sowie die weitere Verarbeitung und Archivierung protokollieren,
- Der Empfänger muss sicherstellen, dass die Übertragungs-, Archivierungs- und Konvertierungssysteme den GoBS entsprechen.
Die GDPdU ist ebenfalls eine Verwaltungsanweisung. Hier kommen Sie zum Originalwortlaut.
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