Die meist mit einer großen Theke, einer Zapf- und einer Soundanlage ausgerüsteten Bier-Bikes dürfen nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr auf öffentlichen Straßen fahren – zumindest nicht ohne Sondergenehmigung.
Wie schon die Vorinstanz folgte das BVerwG der Argumentation der klagenden Betreiberin eines solchen Gefährts, bei einem Bier-Bike handele es sich um ein normales Fortbewegungsmittel, nicht. Vielmehr erfüllen die rollenden Partytheken nach dem Urteil der Richter nicht den straßenrechtlichen Gemeingebrauch. Sie dienten nicht vorrangig der Teilnahme am Verkehr, sondern anderen Zwecken.
Fahren dürfen die Bier-Bikes demnach in Zukunft nur noch, wenn die entsprechende Stadt oder Kommune dem Betreiber zuvor eine Sondergenehmigung zur Nutzung auf den öffentlichen Straßen ausgestellt hat.
BVerwG, Urteil vom 28.08.2012 (Az. 3 B 8.12)
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