BGH: Wettbewerbsverband muss selbst abmahnen

Der Bundesgerichtshof ließ einen Taxiverband abblitzen, der für eine außergerichtliche Abmahnung Rechtsanwaltskosten ersetzt haben wollte.
Taxiverbände, die selbst abmahnen, müssen sich nun bewusst sein, dass sie dafür keine Rechtsanwaltskosten verlangen dürfen. (Foto: Tim Reckmann/pixelio.de)
Taxiverbände, die selbst abmahnen, müssen sich nun bewusst sein, dass sie dafür keine Rechtsanwaltskosten verlangen dürfen. (Foto: Tim Reckmann/pixelio.de)
Dietmar Fund

Ein Fachverband, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Verfolgung der in seinem Gebiet auftretenden Wettbewerbsverstößen gehört, muss in personeller und sachlicher Hinsicht so ausgestattet sein, dass sich für typische und durchschnittlich schwierige Abmahnungen die Einschaltung eines Rechtsanwalts erübrigt. Diesen Leitsatz formulierte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil mit dem Aktenzeichen I ZR 33/16. Das Gericht schreibt ferner sinngemäß, die Kosten für eine anwaltliche Abmahnung seien bei typischen und durchschnittlich schwierigen Abmahnungen auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Fachverband nur ausnahmsweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche verfolge.

Das Urteil erging in einem Streitfall, in dem ein angestellter Taxifahrer abgemahnt worden war, weil er am Frankfurter Flughafen außerhalb behördlich zugelassener Stellen einen Fahrauftrag angenommen hatte (taxi heute berichtete). Ihn dafür abzumahnen, sah der BGH als gerechtfertigt an. Dem Taxiverband, der ihn abgemahnt hatte, sprach das Gericht aber die geltend gemachten Anwaltskosten von 571,44 Euro zuzüglich Zinsen ab.

Die Satzung des Taxiverbands habe zwar nicht ausdrücklich die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs als Satzungszwecks aufgeführt. „Es genügt, dass sich dieser Zweck hinreichend deutlich aus der Satzung ergibt“, schreibt das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Verstöße gegen das Verbot, Taxen außerhalb behördlich zugelassener Stellen für Beförderungsaufträge bereitzuhalten, stellten für einen Verband wie die Klägerin typische und allenfalls durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße dar.
 

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