BGH: Dashcam-Aufzeichnungen dürfen als Beweismittel dienen

Permanente Aufzeichnungen von Autofahrten verstoßen zwar gegen den Datenschutz, dürfen aber bei Haftungsfragen als Beweismittel vorgelegt werden.

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil gefällt, das indirekt auch für die mobile Branche wichtig werden könnte. (Foto: Bundesgerichtshof)
Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil gefällt, das indirekt auch für die mobile Branche wichtig werden könnte. (Foto: Bundesgerichtshof)
Dietmar Fund

In einem Unfallhaftpflichtprozess sind Videoaufzeichnungen, die mit einer so genannten Dashcam gemacht wurden, als Beweismittel verwertbar. Dass permanente Aufzeichnungen von Autofahrten gegen den Datenschutz verstoßen, führt nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Dieses Urteil mit dem Aktenzeichen VI ZR 233/17 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am 15. Mai 2018 gefällt. Er hob damit ein Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht Magdeburg zurück.

Bei der notwendigen Interessen- und Güterabwägung zwischen den Beweisinteressen eines Unfallgeschädigten und einem möglichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte anderer Verkehrsteilnehmer werde den Interessen eines Geschädigten ein besonderes Gewicht beigemessen, heißt es in einer Pressemitteilung des BGH. Im verhandelten Fall sei nur das Geschehen im öffentlichen Straßenraum gefilmt worden. Dabei seien nur Vorgänge aufgezeichnet worden, die „grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar“ seien. Dem Schutz der Persönlichkeitsrechte sei vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts Rechnung zu tragen, die nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielten.

Der BGH wies gleichwohl in seiner Entscheidung darauf hin, dass gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz die „permanente anlasslose Aufzeichnung des ganzen Geschehens“ unzulässig ist. Sie wäre zur Wahrnehmung von Beweissicherungsinteressen auch nicht erforderlich. Vielmehr gebe es dazu schon die technische Möglichkeit, die Aufzeichnungen nach kurzer Zeit zu überschreiben und eine dauerhafte Speicherung erst bei einer Kollision oder einer starken Verzögerung des Fahrzeugs auszulösen.

Eine Lösung für Taxis und Mietwagen, die diesen technischen Möglichkeiten entspricht, hatte ein Anbieter von Dashcams im Frühjahr 2014 noch bei einer Veranstaltung des TVD Baden-Württemberg propagiert, um damit auch Vorgänge innerhalb des Fahrzeugs zu filmen und den Fahrer so vor Überfällen zu sichern. Seither hat man davon nichts mehr gehört.

Für den Überfallschutz verfolgen beispielsweise der Taxi-Ruf Bremen und die Hannoveraner Taxizentrale Hallo Taxi 3811 den Ansatz, einsteigende Fahrgäste kurz zu fotografieren und diese Aufnahmen nach der Fahrt zu löschen und erst nach einem Überfall zu speichern. Die Hannoveraner haben erst in dieser Woche bei ihrer Wagenkontrolle auch die Funktion der Überfallschutzkameras wieder überprüft. Sie wurden mit Seibt + Straub zusammen entwickelt und werden vom niedersächsischen Datenschutzbeauftragten akzeptiert.

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