Autofahrer haften nicht für „Pfützenopfer“

Bespritzt ein Autofahrer die Fußgänger am Straßenrand beim Durchfahren eine Pfütze auf der Fahrbahn, muss er nicht für die Reinigung ihrer Kleidung aufkommen. Das hat jetzt das Landgericht Itzehoe entschieden und damit die Rechtskräftigkeit eines entsprechenden Urteils bestätigt.
Redaktion (allg.)

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, waren nach dem Tauwetter auf den Straßen des Nordsee-Heilbades Büsum überall Wasserlachen entstanden. Als ein Pkw einen solchen "riesigen Teich" (Originalaussage der Betroffenen) durchfuhr, ging eine regelrechte Wasserfontaine auf das Fußgängerpaar am Rande der Straße nieder und beschmutzte sie von oben bis unten. Für die Reinigung der Kleidung verlangten sie nun 39,60 Euro von dem Autofahrer. Schließlich hätte er die wortwörtliche Sauerei problemlos abwenden können, wenn er im Schritttempo unterwegs gewesen wäre.

Ein Ansinnen, das die Richter allerdings zurückwiesen. Ein Pkw-Fahrer sei keineswegs verpflichtet, Wasserlachen auf der Fahrbahn stets nur im Schritttempo zu durchfahren. "Bei Regen müssten sonst gegebenenfalls ganze Ortschaften in Schrittgeschwindigkeit durchfahren werden, um eine mögliche Beeinträchtigung der Fußgänger auszuschließen, was den Straßenverkehr unzumutbar beeinträchtigen würde", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer von der Deutschen Anwaltshotline.

Man solle nur an die zusätzliche Unfallgefahr denken, die durch das ständige Abbremsen und Wiederanfahren für den nachfolgenden Verkehr entstehen würde. Fußgänger dagegen, die beim Flanieren damit rechnen müssten, bespritzt zu werden, könnten ja auf geeignete Allwetterkleidung zurückgreifen.

Landgericht Itzehoe, Az. 1 S 186/10

(sk)
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