Auch eine Vollmacht kann alsTestament gewertet werden

Bei Nachlassfällen können sich Erben nicht nur auf persönliche Schriftstücke berufen, die ausdrücklich als Testament gekennzeichnet sind.
Manche Dokumente, die ein Erblasser hinterlässt, könnten ähnlich wie ein Testament als Vermächtnis gewertet werden. (Foto: Rainer Sturm/pixelio.de)
Manche Dokumente, die ein Erblasser hinterlässt, könnten ähnlich wie ein Testament als Vermächtnis gewertet werden. (Foto: Rainer Sturm/pixelio.de)
Dietmar Fund

Eigenhändig geschriebene und unterzeichnete Schriftstücke können unter Umständen auch dann als Testament gewertet werden, wenn sie gar nicht so bezeichnet worden sind. So urteilte der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm in einem Fall mit dem Aktenzeichen 10 U 64/16, in dem ein fragliches Schriftstück mit dem Wort Vollmacht überschrieben war.

In dem verhandelten Fall hatte die Erblasserin ein ausdrücklich so genanntes Testament verfasst, in dem sie ihren beiden Schwestern das Elternhaus je zur Hälfte übertragen hatte. Zwei Tage später verfasste sie eine „Vollmacht“, mit der sie ihrer Nichte das Recht gab, über ihren Bausparvertrag und ihr Bankguthaben zu verfügen. Die Summe betrug zusammen rund 63.400 Euro.

Daraufhin stritten sich die Erben darüber, ob die Erblasserin mit der Vollmacht ein Vermächtnis gemacht hat oder nicht. Diese Frage bejahte der Senat.
 

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