In der Ausgabe 5/2016 hatte taxi heute unter Berufung auf den Münchener Rechtsanwalt Michael Bauer berichtet, dass die Eigenwerbung auf den Türen eines Mietwagens immer zulässig ist und auf dem Heck im Ermessen der Genehmigungsbehörde liegt. Weil in der Einleitung davon die Rede war, dass ein Mietwagenunternehmer bei taxi heute angefragt hatte, ob er seine Eigenwerbung mit seiner Handynummer am Heck anbringen dürfe, verstanden manche Leser den Text so, dass auch die Handynummer im Ermessen der Behörde liegt.
Dies ist jedoch nicht der Fall. Darauf wies zunächst der Unternehmer Oliver Meißner hin, der gleich ein passendes Urteil zur Hand hatte. Sinnigerweise stammte es von der Homepage des Rechtsanwalts.
Martin Kammer, Hauptgeschäftsführer des Landesverbandes Thüringen des Verkehrsgewerbes (LTV), stellte klar, dass sein Verband schon mehrere Abmahnungen gegen die Werbung von Mietwagenunternehmern mit ihrer Handynummer erwirkt habe. Mit ihrer Handynummer zu werben, sei Mietwagenunternehmern generell verboten, also beispielsweise auch auf ihrer Homepage, in Anzeigen, auf Visitenkarten und auf Flyern. Sonst würden die Rückkehrpflicht und die Annahme von Aufträgen am Betriebssitz bei Mietwagen unterlaufen. Es sei ebenfalls nicht erlaubt, eine Rufumleitung vom Festnetz auf das Handy zu schalten oder Festnetznummern anzugeben, die von Mobilfunkanbietern direkt für Handys geschaltet werden.
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