Mietwagen: Richter setzen Grenzen für irreführende Werbung

In einem Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht Hamm einem Unternehmer untersagt, für die Bewerbung seiner Mietwagen den Buchstaben „T“ oder gar das Wort „Taxen“ zu verwenden.
Redaktion (allg.)

Der Unternehmer hatte im Internet und in Zeitungsanzeigen für sein Mietwagenangebot geworben und dabei den Begriff „Taxen-Mietwagen“ verwendet. Zudem waren seine Mietwagen in Hellelfenbein lackiert und trugen ein „T“ auf der Motorhaube. Im Juli 2011 wurde das Unternehmen deshalb von einem Taxiverband abgemahnt – doch das Unternehmen warb weiter.

Das Landgericht Münster hat daraufhin im November 2011 eine einstweilige Verfügung gegen das Unternehmen erlassen, die es ihm untersagte, weiterhin sein Mietwagenangebot auf besagte Art und Weise zu bewerben (Az.: 022 O 115/11).

Gegen dieses Urteil legte der Unternehmer Berufung ein. Begründung: Er betreibe nicht nur Mietwagen, sondern verfüge auch über eine Taxikonzession. Der Kunde könne wählen, ob er ein Taxi oder einen Mietwagen haben wolle. Da er über beide Konzessionsarten verfüge, dürfe er auch für die Beförderung mit Taxis und Mietwagen werben. Auch der Begriff „Taxen-Mietwagen“ sei nicht irreführend, weil beide Konzessionen vorlägen. Dem Mietwagen fehle zudem trotz seiner Lackierung in Hellelfenbein das Taxischild auf dem Dach.

Im Juli 2012 scheiterte der Unternehmer mit seiner Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm. Begründung: Bei der zugrunde liegenden Reklame würden erkennbar nur Mietwagen beworben. Darauf lasse nicht zuletzt auch das konkrete Preisangebot schließen. Eine Verknüpfung mit dem Begriff „Taxen“, in welcher Form auch immer, sei irreführend. Gleiches gelte für den bei den Mietwagen verwendeten Farbton Hellelfenbein.

Beide Geschäftsbereiche müssen strikt voneinander getrennt werden. Einem Großteil der Verbraucher seien die konkreten Unterschiede zwischen Taxis und Mietwagen nicht bekannt.  Die Preisangabe alleine lasse bei vielen, die mit der Materie nicht so vertraut sind, noch nicht darauf schließen, dass es sich um eine Werbung für Mietwagen handelt. „Es drohen Wettbewerbsverzerrungen, wenn die angesprochenen Verbraucher den Mietwagenverkehr nicht mehr ausreichend vom Taxenverkehr unterscheiden können.“, so das OLG. Dem klagenden Verband stehe deshalb ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG zu.

Hinweis der Redaktion:
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(sk)
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