Wartungsvorgaben bei Anschlussgarantie ungültig

Wer eine kostenpflichtige Anschlussgarantie abschließt, muss nicht auch noch Wartungsvorschriften seitens des Herstellers berücksichtigen. Entsprechende Klauseln sind nach Ansicht des Bundesgerichtshofs unzulässig.
Redaktion (allg.)

Im verhandelten Fall trat an einem Fahrzeug nach fast 70 000 Kilometern Laufleistung ein Defekt an der Dieseleinspritzpumpe auf. Da die Besitzerin eine Anschlussgarantie abgeschlossen hatte, verlangte sie vom Hersteller die Kostenübernahme für die erforderliche Reparatur. Der verweigerte die Zahlung, weil die bei 60 000 Kilometern vorgeschriebene Wartung nicht erfolgt war. Ob das für den Schaden ursächlich war, ist bis heute strittig.

Für den Bundesgerichtshof spielt das allerdings keine Rolle: Die normale Herstellergarantie erlischt ohne Einhaltung der Wartungsintervalle, doch auf die Garantieverlängerung trifft dies nach Ansicht der BGH-Richter nicht zwangsläufig zu. Denn für die Anschlussgarantie zahle der Kunde eine entsprechende Gebühr. Sie sei somit eine Gegenleistung für gezahltes Geld.

Wenn sie an die Einhaltung der Wartungsvorschriften geknüpft wird, stellt dies nach Ansicht der Richter eine unangemessene Benachteiligung für den Kunden dar, vor allem dann, wenn nicht einmal klar ist, ob der Defekt durch den Werkstattbesuch vermieden worden wäre.

BGH, Urteil vom 6. Juli 2011, Az. VIII ZR 293/10

(sk)
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