Verkäufer muss auf Blechschäden hinweisen

Wenn ein Gebrauchtwagenverkäufer einen Blechschaden verschweigt, riskiert er die Rückabwicklung des Verkaufs.
Dietmar Fund

Wer einen Gebrauchtwagen verkauft, muss den Käufer über Unfälle aufklären und darf deshalb auch Blechschäden nicht verschweigen, die er für unerheblich hält. So entschied das Oberlandesgericht Braunschweig in einem Fall mit dem Aktenzeichen 8 U 163/13, auf den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins hinweist.

In dem Fall hatte der Käufer zwar gewusst, dass ein Kotflügel und ein Stoßdämpfer ersetzt worden waren. Der Verkäufer hatte jedoch den Anschein erweckt, die mit 2.000 Euro bezifferten Reparaturkosten seien auf Schönheitsreparaturen zurückgegangen. Laut dem Gericht dürfe es aber nicht dem Käufer überlassen bleiben, zu bewerten, ob es sich nur um einen Bagatellschaden handle.

Die Verkehrsrechtsanwälte weisen darauf hin, dass ein Verkäufer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur nicht über kleinere Lackschäden und Kratzer informieren muss.

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