Gebrauchtwagen: Formeln schließen Gewährleistung nicht aus

Die Formel „gekauft wie besehen“ sichert den Verkäufer nicht unbedingt ab.
Einen Unfallschaden am Gebrauchten sollte man so oder so nicht verschweigen. (Foto: Andreas Hermsdorf/pixelio.de)
Einen Unfallschaden am Gebrauchten sollte man so oder so nicht verschweigen. (Foto: Andreas Hermsdorf/pixelio.de)
Dietmar Fund

Die beim Gebrauchtwagen-Verkauf beliebte Formel „gekauft wie besehen“ im Vertrag gilt nur für Schäden, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der Besichtigung erkennen kann. Sie schließt nicht die Gewährleistung für Vorschäden aus, selbst wenn die dem Verkäufer nicht bekannt sind.

Mit diesem Urteil bestätigte der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg eine Entscheidung des Landgerichts Aurich in einem Fall, der das Aktenzeichen 9 U 29/17 trägt. Das Gericht schreibt in seiner Urteilsbegründung, dem Verkäufer hätte es freigestanden, einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel zu vereinbaren.

In dem verhandelten Fall hatte ein Sachverständiger festgestellt, dass beide Kotflügel des Gebrauchtwagens nach einem Unfall gespachtelt und neulackiert worden waren. Der Verkäufer hatte bestritten, davon gewusst zu haben.

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