BGH: Taxi-Umrüstkosten dürfen eingerechnet werden

Wer mit der Versicherung des Unfallgegners fiktiv abrechnet, darf auch die Umrüstkosten eines Taxis berücksichtigen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Wer sein unfallgeschädigtes älteres Taxi verkauft und nicht reparieren lässt, darf laut BGH auch die Umrüstkosten eines Taxis mit einrechnen. (Foto: Dietmar Fund)
Wer sein unfallgeschädigtes älteres Taxi verkauft und nicht reparieren lässt, darf laut BGH auch die Umrüstkosten eines Taxis mit einrechnen. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Wenn ein Taxiunternehmer einen unverschuldeten Unfallschaden nicht auf Kosten der gegnerischen Versicherung reparieren lässt, sondern sich für eine so genannte fiktive Schadensabrechnung entscheidet, darf auch die fiktiven Kosten einer Umrüstung eines Fahrzeugs zum Taxi berücksichtigen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 26. Juni 2017 in einem Fall entschieden, der das Aktenzeichen VI ZR 9/17 trägt.

Vorangegangen war ein ablehnendes Urteil des Amtsgerichts, gegen das ein geschädigter Taxiunternehmer Einspruch beim Landesgericht eingereicht hatte. Dorthin hat der BGH den Fall jetzt zur erneuten Verhandlung verwiesen.

Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass „die auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu zahlenden Mehrkosten für ein Fahrzeug mit Taxiausrüstung gegenüber einem vergleichbaren Fahrzeug ohne Taxiausrüstung ohne weiteres vom Wiederbeschaffungswert umfasst und damit ersatzfähig“ seien. Dasselbe gelte, wenn wie im verhandelten Fall kein Markt für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs mit Taxiausrüstung existiere.

In dem Fall war es um eine E-Klasse des Baujahres 1999 gegangen, die 2003 nach einer Laufleistung von knapp 280.000 Kilometern an der Front schwer beschädigt worden war. Die Schuldfrage war unstrittig. Es ging lediglich um die Einbeziehung von 1.835 Euro Umrüstkosten, die der geschädigte Unternehmer mit ersetzt haben wollte.

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