Unentgeltliche Chauffeurvermittlung bedeutet Gesetzesumgehung

Wer vorgibt, seine Fahrer nur zu vermitteln und seine Fahrzeuge vermietet, würde damit das Personenbeförderungsrecht umgehen, hat das Oberwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern geurteilt.

Die Firma Limo Inc. aus Bühl hatte für ihren mittlerweile eingestellten Limousinenservice, in dem sie auch diesen Hummer einsetzte, die nötige Genehmigung. (Foto: Limo Inc.)
Die Firma Limo Inc. aus Bühl hatte für ihren mittlerweile eingestellten Limousinenservice, in dem sie auch diesen Hummer einsetzte, die nötige Genehmigung. (Foto: Limo Inc.)
Thomas Grätz

Der Eigentümer einiger Stretchlimousinen und eines „Hummer“, der bombastischen Zivilversion eines US-Militärfahrzeuges, vermietete die Fahrzeuge insbesondere für Feste wie Hochzeiten und Abi-Partys. Zunächst steuerte er die Fahrzeuge selbst, woraufhin der zuständige Landrat ihn auf die personenbeförderungsrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit als Mietwagenverkehr hinwies. Deshalb stellte er sein Angebot um und bot entweder die Vermietung des Fahrzeuges an Selbstfahrer an oder an von ihm empfohlene Chauffeure. Seine Internet-Werbung führte zu Letzterem aus: „Bei Bedarf fahren Sie die von uns empfohlenen Chauffeure kostenfrei in ihrem Auftrag auf privatrechtlicher Basis“.

Die Genehmigungsbehörde führte nach einigen Beschwerden ein so genanntes Feststellungsverfahren gemäß Paragraf 10 des Personenbeförderungsgesetzes (PbefG) durch. Es kam zu dem Ergebnis, dass es sich auch in dieser Konstellation weiterhin um genehmigungspflichtigen Mietwagenverkehr handele. Die Gegenwehr des Limousinen-Liebhabers führte bis zum Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, welches aber keine Einwände gegen die Feststellung der Behörde wie auch der ersten Instanz hatte: Wer als Unternehmer tatsächlich und wirtschaftlich einen Mietwagenverkehr betreibt, ohne dabei nach außen als Vertragspartner für eine Beförderungsleistung aufzutreten, indem er Fahrer für seine Kraftfahrzeuge lediglich vermittelt und die Autos nur vermietet, unterfällt dem Umgehungsverbot des Paragrafen 6 PbefG. Er wählt nämlich eine rechtsgeschäftliche Gestaltungsform, die zur Umgehung der Genehmigungsbedürftigkeit des Mietwagenverkehrs geeignet ist, urteilte das Gericht am 24. August 2021 in dem Fall, der das Aktenzeichen 1 LB 514/18 OVG trägt.

Besonders überzeugt die Argumentation des OVG, dass es nahezu ausgeschlossen ist, dass ein Teilnehmer dieser Fahrten die Stretchlimousine selbst steuert. Dagegen spricht nämlich schon, dass das Steuern einer überlangen Limousine eine erhebliche Erfahrung im fließenden Verkehr sowie beim Einparken und Rückwärtsfahren voraussetzt, über die der durchschnittliche Kraftfahrer nicht verfügt. tg

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