Taxiverband bezieht Stellung zu Mobilitätsdatenverordnung

Ein Referentenentwurf des Bundesverkehrsministeriums zur Ersten Änderung der Mobilitätsdatenverordnung lässt nach wie vor wichtige praktische Fragen offen und geht noch nicht auf die Weitergabe dynamischer Daten ein.

Die Weitergabe von Fahrdaten über das Taxameter hat in Rechnungsfahrten ihre Grenzen. Darauf weist der TMV das Ministerium hin. (Foto: Dietmar Fund)
Die Weitergabe von Fahrdaten über das Taxameter hat in Rechnungsfahrten ihre Grenzen. Darauf weist der TMV das Ministerium hin. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat einen Referentenentwurf zur „Ersten Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung“ zur kurzfristigen Stellungnahme an die Verbände verschickt. Laut Patrick Meinhardt, Bundesgeschäftsführer des Taxi- und Mietwagenverbands Deutschland (TMV), ist der Entwurf am 19. Oktober 2021 eingegangen und eine Stellungnahme sollte über das Wochenende bis zum 25. Oktober abgegeben werden. Diese sportliche Zeitvorgabe hat der Verband angenommen und seine Stellungnahme rechtzeitig eingereicht.

Wie aus der Stellungnahme des TMV hervorgeht, beschäftigt sich der Referentenentwurf nach wie vor nur mit der Weitergabe statischer Daten und noch nicht mit der im Weiteren geforderten Weitergabe dynamischer Daten. Von der mit dem Entwurf präzisierten Weitergabe statischer Daten erwartet der TMV „keine besonderen Problemstellungen“ für Taxi- und Mietwagenunternehmen. Er weist aber auf einige „noch nicht gelöste grundsätzliche Problemlagen“ hin.

Eine sieht er in der Bereitstellung dynamischer Echtzeit-Daten. Sie könnten in Echtzeit bei Taxis nur über den Taxameter gewonnen werden. Solange für Mietwagen die Befreiung von der Einbaupflicht eines Wegstreckenzählers im Umfang wie heute bestehen bleibe, hätten Mietwagenunternehmer einen kaum überprüfbaren Freiraum und Taxiunternehmen würden einseitig belastet. Daher solle diese Ausnahmemöglichkeit „weitestgehend begrenzt“ werden.

Daneben fordert der TMV, dass Einzelunternehmer ohne eigene Mitarbeiter, also so genannte Soloselbständige, ebenfalls zur Datenlieferung verpflichtet werden sollten. Wenn man auch annehme, dass solche Einzelunternehmer ebenso wie Unternehmer mit Mitarbeitenden einer Vermittlungszentrale angeschlossen seien, könne man nicht unbedingt davon ausgehen, dass die Zentrale die geforderten Daten liefern könne. Vielerorts nutzten Unternehmer bereits „in nennenswertem Umfang“ die Möglichkeit, dem Vermittler die Aufzeichnung der Fahrdatensätze zu untersagen.

Außerdem weist der Dachverband darauf hin, dass Sonderfahrten außerhalb des Taxitarifs wie zum Beispiel Krankenfahrten erst Tage oder Wochen später berechnet würden. Daher könnten in diesen Fällen die tatsächlich berechneten Kosten gar nicht zeitnah weitergegeben werden. Hier fehle eine „Handhabbarkeitsvorschrift“.

Offen ist für den TMV-Präsidenten Michael Müller und seinen Geschäftsführer auch, inwiefern Verstöße gegen die Daten-Bereitstellungspflicht überhaupt ermittelt und geahndet werden sollten. Ohne die Möglichkeit einer Bußgeldbewehrung würden sich die Bereitstellungsverpflichtungen weder im Linien- noch im Gelegenheitsverkehr durchsetzen lassen, schreiben sie.

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