Taxi-Zukunft: Zweiter Entwurf für PBefG-Novelle

Ein zweiter Referentenentwurf aus dem Bundesverkehrsministerium hat einige der vom Taxi-Gewerbe kritisierten Reformpunkte konkretisiert und enthält auch ein paar Klarstellungen, die ihm nutzen würden.

Für vorbestellte Fahrten zu Flughäfen, Bahnhöfen und Messen sollen künftig Festpreise innerhalb eines Preiskorridors festgelegt werden dürfen. (Foto: Dietmar Fund)
Für vorbestellte Fahrten zu Flughäfen, Bahnhöfen und Messen sollen künftig Festpreise innerhalb eines Preiskorridors festgelegt werden dürfen. (Foto: Dietmar Fund)
Redaktion (allg.)

Nach dem Entwurf ist vor dem Entwurf: Nur einen Monat nach dem ersten Entwurf für die Novelle des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) ist am 6. November 2012 eine weitere Version aus dem Bundesverkehrsministerium an die Fachöffentlichkeit gelangt. Dem Vernehmen nach handelt es sich ebenfalls um eine vorläufige Fassung. Der Referentenentwurf für die offizielle Länder- und Verbändeanhörung lässt weiter auf sich warten.

Im Grundsatz ist die neue Fassung gegenüber dem vorherigen Entwurf unverändert geblieben. Dennoch ist bei den Themen Taxi versus Mietwagen, gebündelter Bedarfsverkehr – also kommerzielles Pooling/Ridesharing – und Linienbedarfsverkehr nachjustiert worden. Im Einzelnen sind folgende Punkte neu:

  • Die Genehmigungsbehörden dürfen die Rückkehrpflicht für Mietwagen zum Betriebssitz nicht durch beliebig dichte alternative Abstellorte aufweichen. Betriebssitz und Abstellort sowie die Abstellorte untereinander müssen mindestens 15 Kilometer voneinander entfernt sein.
  • Die in den ersten Entwurf eingefügte Neuregelung, dass die Genehmigungsbehörde den Verkauf von Einzelsitzplätzen in Taxen einschränken darf („Ridesharing“/“Ridepooling“), ist doch wieder gestrichen worden. Das BMVI hatte die Neuregelung damit begründet, dass die Einzelsitzplatzvermietung möglichst dem gebündelten Bedarfsverkehr überlassen werden sollte.
  • Eingeschränkt werden die Möglichkeiten für Festpreise für bestimmte Strecken – zum Beispiel zu Messen, Flughäfen, Bahnhöfen: Sie gelten nur bei Fahrten auf Bestellung. Ergänzt wurde die Variante, für diese Strecken Mindest- und Höchstpreise vorzugeben, also einen Preiskorridor. Auch der Preiskorridor darf nur bei vorher bestellten Fahrten angewendet werden.
  • Die Pflicht, mindestens fünf Prozent barrierefreie Fahrzeuge vorzuhalten, gilt erst ab einer Anzahl von 20 Fahrzeugen. Die meisten Taxiunternehmen dürften davon also nicht betroffen sein.
  • Erstmals wird öffentlich subventionierter Taxiverkehr erlaubt: Aus den jährlich rund 8,5 Milliarden Euro Regionalisierungsmitteln, die der Bund den Ländern vor allem für das Bestellen von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr zuweist, darf auch Taxiverkehr bezuschusst werden, wenn er eine „zeitliche und räumliche Unterversorgung“ im Öffentlichen Personen-Nahverkehr (ÖPNV) stopft. Die Regelung zielt auf den ländlichen Raum, wo es in manchen Fällen volkswirtschaftlich sinnvoller ist, ein Taxi anstelle eines fast leeren Linienbusses fahren zu lassen.
  • Der gebündelte Bedarfsverkehr (rein kommerziell, nur Bestellmarkt, ohne Beförderungs- und Bedienpflicht) wird enger an die Leine genommen: Solche Angebote haben keinen Anspruch auf Genehmigung, wenn sie die „Verkehrseffizienz“ im Bediengebiet beeinträchtigen würden. Konkret geht es darum, dass diese Anbieter nicht mit vielen kleinen Fahrzeugen Staus verursachen oder verstärken, und gleichzeitig den ÖPNV-Linienverkehr mit großen Gefäßen kannibalisieren.

Der Bundesverband Taxi und Mietwagen wollte sich am 6. November noch nicht zu der neuen Entwurfsfassung äußern. Ein paar Äußerungen aus den Kreisen der Bundesländer wurden bereits über die Nachrichtenagentur dpa verbreitet. (roe)

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