Tachoblocker-Einsatz führt zur Unzuverlässigkeit

Wer das Wegstreckensignal seines Taxis manipuliert, dem kann die Taxigenehmigung entzogen werden. Das hat der VGH Baden-Württemberg in einem Beschluss klargestellt.

Taxiunternehmer und –unternehmerinnen sollten es tunlichst unterlassen, den Kilometerstand ihrer Taxis zu manipulieren, weil sie sonst den Entzug der Taxigenehmigungen riskieren. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Taxiunternehmer und –unternehmerinnen sollten es tunlichst unterlassen, den Kilometerstand ihrer Taxis zu manipulieren, weil sie sonst den Entzug der Taxigenehmigungen riskieren. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Thomas Grätz

Keinen Erfolg hatte ein Taxiunternehmer, der sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen den Widerruf der Taxigenehmigungen wehren wollte. Vorausgegangen war, dass im Rahmen von Ermittlungsverfahren gegen andere Personen ein Kfz-Diagnosegerät beschlagnahmt worden war, welches zur Programmierung sogenannter Tachoblocker sowie zur Löschung hierbei auftretender Fehlermeldungen benötigt wird. Bei der Auswertung dieses Diagnosegeräts wurden mehrere Dateien entdeckt, die unter der Fahrzeugidentifikationsnummer seines Taxis mit dem Stichwort „Wegstreckenmanipulation“ abgelegt worden waren. Bei einer daraufhin durchgeführten Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume wurde dann auch in einer seiner Taxen ein so genannter CAN-​Filter sichergestellt. Mit diesem Gerät kann die Wegstreckenaufzeichnung im Kombiinstrument manipuliert werden. Das mit der Untersuchung beauftragte Landeskriminalamt kam bestätigend zum Ergebnis, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs deutlich über der im Kombiinstrument angezeigten Gesamtwegstrecke gelegen habe.

Die Behörde und dann die Gerichte folgerten daraus unisono unternehmerische Unzuverlässigkeit, weil einem CAN-​Filter zur Manipulation der Wegstreckenaufzeichnung im öffentlichen Straßenverkehr kein legaler Verwendungszweck zukomme. Der Verwaltungsgerichtshof meinte, dass ein solcher Tachoblocker gerade im Taxigewerbe dazu eingesetzt werde, den im Wegstreckenzähler abzulesenden Kilometerstand des Fahrzeugs scheinbar zu reduzieren und so Werkstattintervalle zu verlängern, Einnahmen zu verschleiern und dadurch Abgaben zu verkürzen, den Wiederverkaufswert des Fahrzeugs zu steigern und/oder in Schadensfällen gegenüber dem Unfallgegner beziehungsweise dessen Versicherung überhöhte Schadensbeträge abzurechnen. Der Einsatz eines Tachoblockers bezwecke also gerade Verstöße gegen Vorschriften, die im Interesse der Betriebssicherheit erlassen worden seien, gegen abgabenrechtliche Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergäben sowie gegen strafrechtliche Vorschriften wie Betrug.

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg ließ dann auch mit seinem Beschluss vom 14.10.2021 die Schutzbehauptung abblitzen, dass insbesondere in älteren Taxifahrzeugen mitunter CAN-​Filter verwendet würden, um elektronische Tachometerdaten analog für die Verarbeitung in den Taxametern aufzubereiten. Die Untersuchungsergebnisse des aufgefundenen CAN-​Filters als auch die Gesamtumstände ließen es als nahezu ausgeschlossen erscheinen, dass der konkrete CAN-​Filter nur die Aufbereitung von Fahrzeugdaten für den Taxameter bezweckt habe, heißt es in dem Beschluss, der das Aktenzeichen 6 S 2606/21 trägt.

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