Mietwagen-Genehmigungen: Ab 10 ist die Zuverlässigkeit zu belegen

Wenn eine GmbH 50 Mietwagen-Genehmigungen beantragt, ist auch die Zuverlässigkeit des Betriebsleiters zu belegen. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.

Ab zehn Mietwagen, Taxis oder Fahrzeugen des gebündelten Bedarfsverkehrs muss man beim Genehmigungsantrag auch den Betriebsleitervertrag vorlegen. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Ab zehn Mietwagen, Taxis oder Fahrzeugen des gebündelten Bedarfsverkehrs muss man beim Genehmigungsantrag auch den Betriebsleitervertrag vorlegen. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Thomas Grätz

Eine mit dem Geschäftszweck „Personenbeförderung“ gegründete GmbH wollte gerichtlich festgestellt wissen, dass hinsichtlich ihrer Beantragung von 50 Genehmigungen für Mietwagenverkehr die so genannte Fiktionswirkung eingetreten war. Rechtlicher Hintergrund dieses Ansinnens ist die Regelung in § 15 Abs. 1 PBefG, wonach eine Genehmigung als erteilt gilt („fingierte Genehmigung“ oder auch „fiktive Genehmigung“), wenn behördlich über den Antrag nicht innerhalb gewisser Fristen durch Ablehnung entschieden worden ist. Die Frist beträgt dabei drei Monate, sie kann aber seitens der Behörde durch Zwischenbescheid auf höchstens sechs Monate verlängert werden.

Der Antrag lag einige Monate zurück und es lag auch keine behördliche Versagung vor. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) stellte in seinem Beschluss vom 5. September 2022 (Aktenzeichen: 11 CE 22.1606) aber fest, dass trotzdem keine 50 fingierten Genehmigungen entstanden sind. Denn die Voraussetzung für den Beginn des Laufs dieser Fiktionsfrist sei, dass der Genehmigungsantrag der Behörde vollständig vorliegt. Das Gericht entschied, dass der Antrag auf die 50 Genehmigungen deshalb nicht vollständig war, weil der Genehmigungsbehörde kein Betriebsleitervertrag vorlag. Ein Betriebsleiter ist aber bei der beabsichtigten Unternehmensgröße notwendig, denn bei einer regelmäßigen Verwendung von mehr als zehn Fahrzeugen ist ein Betriebsleiter zwingend zu bestellen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 BOKraft).

Entscheidend ist nach dem VGH, dass man nicht nur angeben muss, dass beabsichtigt ist, einen Betriebsleiter einzustellen. Der Antragsteller hat vielmehr Unterlagen vorzulegen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen. Denn nach allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätzen wird die Zuverlässigkeit einer juristischen Person, also der GmbH, auch durch die Unzuverlässigkeit eines Betriebsleiters in Frage gestellt. Zudem sind das Vorhandensein eines Betriebsleiters sowie dessen Person und Aufgaben für die Beurteilung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs wesentlich. Auch die Vorlage von Unterlagen zum geschäftsführenden Gesellschafter und dessen Zuverlässigkeit sowie fachlicher Eignung erübrigen bei dieser Betriebsgröße nicht die Vorlage entsprechender Unterlagen zum Betriebsleiter.

Die vom VGH vorgelegten Entscheidungsgrundsätze, dass auch der Betriebsleitervertrag zu einem vollständigen Genehmigungsantrag gehört, gelten im Übrigen nicht nur für den Mietwagenverkehr. Auch wenn ein Taxiunternehmen oder ein Unternehmen des gebündelten Bedarfsverkehrs mit mehr als regelmäßig 10 verwendeten Fahrzeugen gegründet werden soll, gilt dies für die Beantragung der Genehmigungen gleichermaßen. tg

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