Eine Abmahnung bei fehlenden Aufzeichnungen ist gerechtfertigt

Vorsicht: Auch für sich gesehen nicht besonders schwere Verstöße gegen steuerrechtliche Verpflichtungen können zu Abmahnungen führen.

Die Genehmigungsbehörde darf eine Abmahnung aussprechen, wenn ein alleinfahrender Taxiunternehmer für seine Fahrten keine durchgängigen Einzelaufzeichnungen geführt hat. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Die Genehmigungsbehörde darf eine Abmahnung aussprechen, wenn ein alleinfahrender Taxiunternehmer für seine Fahrten keine durchgängigen Einzelaufzeichnungen geführt hat. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Thomas Grätz

Eine personenbeförderungsrechtliche (also keine steuerliche) Betriebsprüfung führte zur Feststellung, dass ein alleinfahrender Taxiunternehmer die Schichtzettel hin und wieder nur unvollständig beziehungsweise gar nicht ausgefüllt hatte. Die Einnahmen mehrerer Tage verdichtete er teilweise auf einem Schichtzettel, wenn er vergessen hatte, die Daten gleich einzutragen. Auch enthielten die Aufzeichnungen keine Angaben zu den Tachoständen sowie zu den Schichtzeiten selbst. Als er sodann bei einer Anhörung die Verstöße einräumte und mit einer Erkrankung entschuldigte, stellte ihm die Genehmigungsbehörde trotzdem eine förmliche und mit einer Verwaltungsgebühr von 75 Euro versehene Abmahnung zu.

Gegen diese Abmahnung wehrte sich der Unternehmer vor dem Verwaltungsgericht München in einem Fall, der das Aktenzeichen M 23 K 20.3219 trägt. Zum Rechtscharakter der Abmahnung stellte das angerufene Gericht in seinem Urteil vom 22. März 2022 zunächst fest, dass das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zwar keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für eine Abmahnung enthält. Allerdings setzt nach § 25 PBefG der behördliche Widerruf einer Genehmigung voraus, dass im Regelfall dem Genehmigungsentzug eine Abmahnung vorauszugehen hat. Die Verstöße insbesondere gegen solche Vorschriften, welche die ordnungsgemäße Betriebsführung sichern sollen, müssen nicht „schwer“ sein, sondern es reicht für die Abmahnung bereits ein einfacher Verstoß. Denn die Abmahnung ist zwar regelmäßig Voraussetzung eines Widerrufs der Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit, sie setzt aber ihrerseits keinen Sachverhalt voraus, der für sich genommen schon den Schluss auf die Unzuverlässigkeit trägt.

Der Verstoß des Unternehmers gegen die abgabenrechtlichen Aufzeichnungspflichten möge für sich genommen also nicht schwer sein, da diese Pflichten auch nicht straf- oder bußgeldbewehrt sind. Nichtsdestoweniger sind sie als Grundlage einer ordnungsgemäßen Ausübung des Taxigewerbes schon deshalb zu beachten, weil ihre Verletzung die Gefahr von nicht mehr nachvollziehbaren Geschäftsvorgängen in sich bergen und damit auch Grundlage von unlauteren Geschäftspraktiken sein kann.  Auch das Argument eines angeschlagenen Gesundheitszustands zieht nicht: Ein rechtmäßiges Verhalten ist auch bei einer Erkrankung einzuhalten.

Der Kernsatz der Abweisung der Klage: Die Einhaltung der Einzelaufzeichnungspflicht ist von einem zuverlässigen Unternehmer zu erwarten, so dass die Abmahnung verhältnismäßig und gerechtfertigt gewesen ist.

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