Betriebspflichtentbindung beeinträchtigt nicht die Wiedererteilung

Wer mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde vorübergehend von der Betriebspflicht befreit worden ist, darf nach der Wiederaufnahme des Betriebs bei der folgenden Wiedererteilung der Taxi-Konzession nicht nachrangig eingestuft werden.

Eine vorübergehende Befreiung von der Betriebspflicht darf sich nicht auf die Rangfolge bei der Wiedererteilung der Taxi-Konzession auswirken. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Eine vorübergehende Befreiung von der Betriebspflicht darf sich nicht auf die Rangfolge bei der Wiedererteilung der Taxi-Konzession auswirken. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Eine bayerische Genehmigungsbehörde hatte einen Einwagen-Taxiunternehmer auf seine Anträge hin zweimal und letztlich über einen Zeitraum von insgesamt einem Jahr vorübergehend von der Betriebspflicht befreit, um ihm die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs zu ermöglichen. Unser Unternehmer nahm den Taxibetrieb nach der Ersatzbeschaffung wieder auf. Nach einem Jahr stand die Wiedererteilung an, die er auch beantragte. Nun meinte aber die Behörde, dem Antrag nicht entsprechen zu können, weil der Befreiungszeitraum sich so auswirken würde, dass er in der letzten zweijährigen Genehmigungsperiode sein Taxigewerbe nur als Nebenbeschäftigung mit der Folge einer Nachrangigkeit bei der Wiedererteilung betrieben hätte.

So geht es nicht, meinte zu Recht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 19.04.2021, der das Aktenzeichen 11 B 21.491 trägt:  Die bewilligte Befreiung hatte zur Folge, dass der Kläger die Betriebspflicht im betroffenen Zeitraum nicht erfüllen musste. Insofern wäre es widersprüchlich, ihm nunmehr vorzuhalten, die bewilligte Befreiung rechtfertige die Annahme, er habe den Verkehr nicht jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben.

Maßgeblich für die Frage, ob er zuletzt eine Hauptbeschäftigung ausgeübt hat, ist allein, ob er den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit und Arbeitskraft dem Taxigeschäft gewidmet hat. Die Befreiung von der Betriebspflicht hat bei dieser Beurteilung außen vor zu bleiben.

Das werden sicherlich auch viele Taxiunternehmer, die wegen des Corona-bedingten Geschäftseinbruchs vorübergehend von der Betriebspflicht entbunden waren (oder es noch sind), beruhigt zur Kenntnis nehmen. Thomas Grätz

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