VIP-Shuttle bei Großveranstaltungen ist kein freigestellter Verkehr

Die bei Großveranstaltungen häufig durchgeführte Personenbeförderung von prominenten Gästen in gesponserten Fahrzeugen der Oberklasse fällt nicht unter die Freistellungsverordnung, sondern unterliegt dem PBefG. Das hat ein kürzlich ergangener Erlass des Innenministeriums von Baden-Württemberg klargestellt.
Redaktion (allg.)

Da bei solchen Großveranstaltungen meist deutlich mehr Mietwagenfahrzeuge benötigt werden, als die ansässigen Unternehmen anbieten können und darüber hinaus gesponserte Oberklasse-Limousinen zum Einsatz kommen sollen, definiert der Erlass gewisse „Rahmenbedingungen“, unter denen die Genehmigung zur kurzzeitigen Erweiterung des Fahrzeugbestandes für besondere Veranstaltungen möglich ist: - Der Beförderungsunternehmer muss eine Genehmigung für den Mietwagenverkehr besitzen und die finanzielle Leistungsfähigkeit sowohl für seine konzessionierten wie für die kurzzeitig beantragten Mietwagengenehmigungen nachweisen: - Die einzusetzenden gesponserten Fahrzeuge müssen unter Vorlage des Fahrzeugsscheins benannt werden und dürfen nicht älter als ein Jahr sein. Außerdem muss eine Kfz-Haftpflichtversicherung für den Einsatz als Mietwagenfahrzeug abgeschlossen sein. Eine Eintragung in den Fahrzeugschein ist dagegen nicht nötig. - Die eingesetzten Fahrer müssen ausnahmslos im Besitz eines gültigen P-Scheins sein. - Aufgrund des kurzfristigen (einmaligen) Einsatzes der Fahrzeuge als Mietwagen kann auf den Einbau einer nach § 25 BoKraft vorgeschriebenen Alarmanlage verzichtet werden.

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