Münchner Taxler dürfen sich vor Hotels, Restaurants und Discos stellen

Der Verwaltungsgerichtshof München hält die in der örtlichen Taxiordnung verankerte Pflicht zur Bereithaltung an Taxi-Standplätzen für unwirksam.
Auch in München dürfen Taxis eigentlich nur an Standplätzen stehen, aber ein Bußgeld droht ihnen erst einmal nicht, wenn sie dies missachten. (Foto: Peter von Bechen/pixelio.de)
Auch in München dürfen Taxis eigentlich nur an Standplätzen stehen, aber ein Bußgeld droht ihnen erst einmal nicht, wenn sie dies missachten. (Foto: Peter von Bechen/pixelio.de)
Dietmar Fund

Wenn sich ein Taxifahrer in München außerhalb der ausgewiesenen Taxi-Standplätze bereithält, kann die Stadt München das nicht über ihre Taxiordnung sanktionieren. Das hat der Verwaltungsgerichtshof München am 20. Juni 2018 in einem Fall entschieden, der das Aktenzeichen 11 N 17.1693 trägt.

Dies bedeute aber nicht, dass in einem solchen Fall keine Standplatzpflicht herrsche, die bundesgesetzlich im Paragrafen 47 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes geregelt sei, erklärt das Gericht. Allerdings sei dort keine Ahndung mit einem Bußgeld vorgesehen, sodass es an einer Ermächtigungsgrundlage für die Münchner Regelung in der Tarifordnung fehle.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitfrage hat das Gericht eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
 

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