Hilfsbeamte dürfen keine Knöllchen verteilen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat eine Grundsatzentscheidung getroffen, die uneinsichtige Parksünder freuen dürfte.

Über das Urteil des OLG Frankfurt am Main wird sich so manche Kommune ärgern. (Foto: OLG Frankfurt am Main)
Über das Urteil des OLG Frankfurt am Main wird sich so manche Kommune ärgern. (Foto: OLG Frankfurt am Main)
Dietmar Fund

Autofahrerinnen und Autofahrer, die zu lange oder falsch geparkt haben, dafür ein Verwarngeld bezahlen sollen und rechtsschutzversichert sind, können jetzt genauer hinschauen, wer Geld von Ihnen möchte. Hat die Kommune keine eigenen Mitarbeiter eingesetzt, sondern nur „Hilfsbeamte“ im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung, sind die „Knöllchen“ hinfällig. Das ergibt sich aus einem Grundsatzurteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main, das das Aktenzeichen 2 Ss-OWi 963/18. Es hat die Überwachung des ruhenden Verkehrs durch private Dienstleister für unzulässig erklärt.

Wie das Gericht in seiner Pressemitteilung schreibt, sei das Recht, Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, ausschließlich dem Staat beziehungsweise der Polizei zugewiesen. Dieses staatliche Gewaltmonopol beziehe sich auf die gesamte Verkehrsüberwachung, also sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr. Mangels einer Ermächtigungsgrundlage dürften solche Arbeiten nicht durch private Dienstleister durchgeführt werden. Die Überlassung privater Mitarbeiter nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben sei unzulässig.

Als „Hilfspolizeibeamte“ dürfe eine Stadt nur eigene Bedienstete bestellen. Das habe die Stadt Frankfurt am Main im verhandelten Fall aber nicht getan. Dass sie zugelassen habe, dass die Mitarbeiter des privaten Dienstleisters in Uniform aufgetreten seien, habe nach außen hin den falschen Anschein der Rechtsstaatlichkeit vermittelt.

Das OLG musste sich mit dieser Frage befassen, weil ein Betroffener ein Verwarngeld von 15 Euro für das Parken im eingeschränkten Halteverbot hätte bezahlen sollen. Dagegen legte er beim Amtsgericht Frankfurt am Main Beschwerde ein, das der Behörde Recht gab. Daraufhin wandte sich der Beschwerdeführer ans OLG.

Das gleiche Gericht hatte kürzlich ein ähnliches Urteil für die Überwachung des fließenden Verkehrs getroffen (taxi heute berichtete). Auch dort war es nur um ein recht niedriges Verwarngeld gegangen.

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