Stadt darf stillgelegtes Auto nicht sofort abschleppen

Die Verwaltung muss erst den Halter ermitteln und ihm Gelegenheit zur Beseitigung geben.
Dietmar Fund

Ein von Amts wegen stillgelegtes Kraftfahrzeug darf die Verwaltung nicht einfach abschleppen lassen, nachdem sie einen Aufkleber mit einer befristeten Aufforderung zur Beseitigung angebracht hat und die Frist verstrichen ist. Vielmehr ist es ihr gerade im Falle eines Fahrzeugs mit nur entstempelten Kennzeichen zuzumuten, erst den Halter zu ermitteln und ihn zur Beseitigung aufzufordern. So urteilte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen am 24. November 2017 in einem Fall mit dem Aktenzeichen 5 A 1467/16, auf den die Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein hinweisen.

Das Urteil richtete sich gegen die Stadt Düsseldorf. Sie hatte einen Wagen abschleppen lassen, der auf einem Seitenstreifen einer Straße gestanden hatte, aber nicht verkehrsbehindernd abgestellt gewesen war. Daher urteilte das Gericht, es hätten in diesem Fall keine Voraussetzungen für einen Sofortvollzug vorgelegen. Der sei nur bei außergewöhnlicher Dringlichkeit zulässig.
 

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