Engstelle rechtfertigt sofortiges Abschleppen

Wer so rücksichtlos parkt, dass eine nur 2,40 Meter breite Durchfahrt übrig bleibt, muss den Abschleppwagen bezahlen.
Das verbotswidrige Parken, das nur eine enge Durchfahrt übrig lässt, ist ein Grund für sofortiges Abschleppen. (Egon Häbich/pixelio.de)
Das verbotswidrige Parken, das nur eine enge Durchfahrt übrig lässt, ist ein Grund für sofortiges Abschleppen. (Egon Häbich/pixelio.de)
Dietmar Fund

In Deutschland gibt es jede Menge selbstgerechter und rechthaberischer Bürgerinnen und Bürger, die schon wegen geringer Strafen das Gericht bemühen. So war es auch im Fall einer Bürgerin, die ihr Fahrzeug so geparkt hatte, dass nur eine 2,40 Meter breite Durchfahrt übrig blieb. Zulieferer eines angrenzenden Gewerbegebiets kamen nicht mehr durch. Daraufhin hatte die Stadt ein Abschleppunternehmen beauftragt und dafür von der Klägerin 189,63 Euro verlangt.

Das wollte die nicht bezahlen und klagte beim Verwaltungsgericht Koblenz dagegen, weil man nicht nach ihr gesucht habe und die Engstelle für den normalen Verkehr passierbar gewesen sei. Das Gericht wies die Klage allerdings in seinem Urteil vom 14. Juli 2017 ab, das das Aktenzeichen 5 K 520/17.KO trägt.

Das Gericht schreibt der Dame ins Stammbuch, dass sie ihr Auto verbotswidrig abgestellt habe und damit das Gebot bestanden habe, es sofort abzuschleppen. In derartigen Fällen bestehe grundsätzlich keine Nachforschungspflicht der Behörden nach dem Aufenthaltsort des Fahrers. Dennoch sei nach ihm gesucht worden. In einem Notfall wären Rettungsdienste und die Feuerwehr nicht durchgekommen.
 

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