Beim Abschleppen ist Vorsicht geboten

Wenn die Versicherung einen Crash beider Fahrzeuge beim Abschleppen nicht ausdrücklich absichert, muss der Halter des auffahrenden Autos den Schaden selbst bezahlen.
Dietmar Fund

Wenn ein Versicherungsvertrag die Klausel enthält, dass ein Crash zwischen dem ziehenden und dem abgeschleppten Fahrzeug nicht reguliert wird, hat der Halter des abgeschleppten Fahrzeugs das Nachsehen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München mit dem Aktenzeichen 10 U 3749/16 hervor, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist.

In dem verhandelten Fall berief sich die Versicherung auf eine entsprechende Ausschlussklausel. Sie besagte, dass ein Auffahren während des Abschleppvorgangs nur dann versichert sei, wenn er mit Einwirkung von außen erfolgt sei. Davon aber war das Gericht in diesem Fall nicht überzeugt, bei dem der 18jährige Sohn eines Fahrzeughalters das ziehende Fahrzeug gefahren hatte und angeblich durch einen entgegenkommenden Motorradfahrer so erschrocken war, dass der Vater im abgeschleppten Auto gleich zweimal aufgefahren war. Die beiden hatten keine Abschleppstange, sondern ein Abschleppseil verwendet. In einem solchen Fall müsse man besonders vorsichtig fahren, urteilte das Gericht.

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