Mithaftung bei erzwungenem Vorfahrtsrecht

Ein Autofahrer, der sich sein Vorfahrtsrecht erzwingt, trägt bei einem Unfall eine Mitschuld. Das entschied das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) in Saabrücken in einem in der Zeitschrift „OLG-Report“ veröffentlichten Urteil.
Redaktion (allg.)
Demnach muss der vorfahrtsberechtigte Autofahrer notfalls anhalten und den Verkehrsverstoß hinnehmen (Az.: 4 U 409/06-132). Das Gericht verurteilte einen Autofahrer zu einer Haftungsquote von 30 Prozent. Ein Motorradfahrer hatte beim Linksabbiegen die Vorfahrt des entgegenkommenden Klägers nicht beachtet. Obwohl der Kläger dies nach Ansicht des Gerichts bemerkt hatte, verlangsamte er seine Geschwindigkeit nicht. Es kam zum Zusammenstoß. Das OLG hielt dem Autofahrer vor, er hätte langsamer fahren, gegebenenfalls sogar anhalten und dem Motorradfahrer das gefahrlose Abbiegen ermöglichen müssen. Zwar sei der Sorgfaltsverstoß des Motorradfahrers weitaus höher, was auch zu einer höheren Haftungsquote führe. Völlig schuldlos sei der Kläger jedoch nicht, denn im Straßenverkehr dürfe selbstverständlich niemand sein Recht „gewaltsam“ durchsetzen.
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