Mindestlohn: Erleichterungen bei der Dokumentation

Das Bundesarbeitsministerium hat mit einer Verordnung Erleichterungen geschaffen, von denen auch Taxi- und Mietwagenunternehmern profitieren könnten.
Die Lohnuntergrenze für die Aufzeichnungspflichten wurde herabgesetzt. (Foto: Dietmar Fund)
Die Lohnuntergrenze für die Aufzeichnungspflichten wurde herabgesetzt. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Mitten im Sommerloch hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit einer Verordnung einige Erleichterungen bei den im Mindestlohngesetz vorgesehenen Dokumentationspflichten erlaubt. Demnach entfällt die Aufzeichnungspflicht bereits dann, „wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000 Euro brutto beträgt und dieses Monatsentgelt jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten 12 Monate nachweislich gezahlt wurde“, schreibt das Ministerium auf seiner Internetseite.

Die zweite Neuerung der Verordnung betrifft die Mitarbeit enger Familienangehöriger. Für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers gelten die Aufzeichnungspflichten nicht mehr. An ihrem Anspruch auf die Bezahlung des Mindestlohns ändert das aber nichts. Für weiter entfernte Angehörige bleiben die Aufzeichnungspflichten unverändert.

Die Verordnung trägt den schönen Namen Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung und wird kaum griffiger MiLoDokV abgekürzt. Sie ist am 1. August 2015 in Kraft getreten.

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