Leistungsbonus ist auf den Mindestlohn anrechenbar

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat zur Anrechenbarkeit von bisherigen Lohnbestandteilen ein wichtiges Urteil gefällt.
Dietmar Fund

Ein Leistungsbonus ist auf den Mindestlohn anrechenbar . Das hat das Arbeitsgericht Düsseldorf in einem Fall mit dem Aktenzeichen 5 Ca 1675/15 entschieden, auf den Assessor Markus Möller hinweist. Er ist beim Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen (GVN) in der Mitgliederbetreuung tätig.

Das Arbeitsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein Leistungsbonus einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung aufweise. Daher handle es sich um „Lohn im eigentlichen Sinn“, der in die Berechnung des Mindestlohns einbezogen werden könne.

In dem verhandelten Fall hatte eine Arbeitnehmerin vor der Einführung des Mindestlohns eine Grundvergütung von 8,10 Euro pro Stunde sowie einen „freiwilligen Brutto/Leistungsbonus“ von maximal einem Euro erhalten, der sich nach der jeweiligen Bonusregelung richtete. Der Arbeitgeber legte zum Einführungstermin des Mindestlohns 40 Cent aus diesem Bonus auf jede Arbeitsstunde um und kam damit auf 8,50 Euro pro Stunde. Dagegen hatte die Arbeitnehmerin geklagt.

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