Anrechnung des Urlaubsgeldes beim Mindestlohn unzulässig

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte eine Entscheidung des Berliner Arbeitsgerichts, das Ausnahmen nur bei einer existenzgefährdenden Lage des Betriebes erlaubt.
Laut dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ist die Anrechnung bestimmter Lohnbestandteile auf den Mindestlohn nur gerechtfertigt, wenn sonst der Fortbestand des Betriebes gefährdet ist. (Foto: Bigeasy Shoots/pixelio.de)
Laut dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ist die Anrechnung bestimmter Lohnbestandteile auf den Mindestlohn nur gerechtfertigt, wenn sonst der Fortbestand des Betriebes gefährdet ist. (Foto: Bigeasy Shoots/pixelio.de)
Redaktion (allg.)

In der März-Ausgabe 2015 hat taxi heute bereits darüber berichtet, dass eine Änderungskündigung unwirksam sei, wenn der Arbeitgeber das Urlaubsgeld auf den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro je Zeitstunde anrechnen wolle. Dies hatte das Berliner Arbeitsgericht am 4. März 2015 entschieden (Aktenzeichen: 54 Ca 14420/14). Damit war der Rechtsstreit aber noch nicht zu Ende, denn der beklagte Arbeitgeber reichte Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg ein.

Am 11. August 2015 hat das LAG das Urteil des Berliner Arbeitsgerichtes jedoch bestätigt, dass eine Änderungskündigung unwirksam sei, die zum Ziel habe, bestimmte Zahlungen auf den Mindestlohn anzurechnen. Zur Begründung meinte das LAG, dass kein Urlaubsgeld auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden könne. Dies gelte gleichermaßen für Sonderzahlungen.

Das LAG meinte abschließend, dass eine Anrechnung von beispielsweise Urlaubsgelt auf den gesetzlichen Mindestlohn dann eine Änderungskündigung rechtfertigen könne, wenn ansonsten der „Fortbestand des Betriebes“ gefährdet sei (Aktenzeichen: 19 Sa 819/15).

(eb)
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