MiLohn-Verstöße im Taxi-Gewerbe sind gestiegen

In den Jahren 2018 und 2019 wurden nach Angaben der Grünen-Bundestagsfraktion knapp 150 Ermittlungsverfahren durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit eingeleitet.

Die Einhaltung des Mindestlohns war offenbar 2018 und 2019 noch immer nicht für alle Taxibetriebe eine Selbstverständlichkeit. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Die Einhaltung des Mindestlohns war offenbar 2018 und 2019 noch immer nicht für alle Taxibetriebe eine Selbstverständlichkeit. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Redaktion (allg.)

Unangenehme Nachrichten von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls: Die Zahl der Verstöße gegen die Mindestlohnvorschriften im Personenbeförderungsgewerbe ist 2019 gestiegen, obwohl speziell die Taxibranche durch Schwerpunktkontrollen im Vorjahr hätte gewarnt sein müssen. Das geht aus Zahlen hervor, die Taxi heute und die Grünen-Fraktion im Bundestag beim Zoll erfragt haben.

Danach wurden 2019 wie 2018 knapp 150 Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG), das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) und das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) eingeleitet, obwohl 2019 nur halb so viel Betriebe (1.368) wie im Vorjahr kontrolliert wurden. Es wurden also knapp 11 Prozent der Betriebe beanstandet.

2018 hatten die Schwerpunktkontrollen im Taxigewerbe an der Gesamtzahl der Verstöße gegen die drei Gesetze im Personenbeförderungsgewerbe einen Anteil von 41,3 Prozent. Insgesamt wurden im Personenbeförderungsgewerbe 2018 vom Zoll Bußgelder von rund 4.300 Euro je beanstandetes Unternehmen verhängt, 2019 waren es immerhin noch 3.500 Euro.

Getrennt von diesen Ordnungswidrigkeiten zu betrachten sind Straftaten nach Paragraf 266a Strafgesetzbuch (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt). Auf die Taxi-Schwerpunktkontrollen 2018 entfielen unter diesem Aspekt aber nur 8,6 Prozent aller Ermittlungsverfahren. Die Geldstrafen wegen dieser Verstöße beliefen sich 2019 auf knapp 850 Euro je beanstandeten Betrieb, es wurden aber auch insgesamt 29 Jahre Haftstrafen verhängt.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass bei Strafsachen zwischen dem Beginn eines Ermittlungsverfahrens und der rechtskräftigen Strafe mehr Zeit vergeht als bei Ordnungswidrigkeitenverfahren. Ein Teil der Bußgelder und Haftstrafen dürfte also auf Verstöße entfallen, die schon 2018 aufgedeckt wurden. (roe)

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